Rz. 198

Nur bei steuerpflichtigen Umsätzen kann deren Rückgängigmachen eine Berichtigung der Steuer und des Vorsteuerabzugs erfordern. Ohne Steuerpflicht kann es weder einen Steueranspruch noch einen Vorsteuerabzug gegeben haben. Die Voraussetzung der Steuerpflicht hätte sich im Übrigen bei der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 bereits aus dieser Vorschrift ergeben.

Entfällt bei Umsätzen i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht der Umsatz selbst, sondern durch ein rückwirkendes Ereignis seine Steuerpflicht, so ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.[1]

[1] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, (01.2021) § 17 UStG Rz. 461.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge