Rz. 169

Bei der Hingabe eines Wechsels durch den Käufer (Leistungsempfänger) an den Verkäufer (Leistenden) ist eine Leistung erfüllungshalber gegeben. Die der Hingabe zugrunde liegende Forderung wird daher noch nicht getilgt (Rz. 130). Wird der Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst, ist eine Uneinbringlichkeit anzunehmen. Die Nichteinlösung kann dabei auf unterschiedliche Weise geschehen. Lässt etwa der Verkäufer den vom Käufer akzeptierten Wechsel von der Bank (Bezogener) diskontieren, muss er den Wechsel bei Nichteinlösung seitens des Käufers durch einen Prolongationswechsel ersetzen, und wird der Verkäufer seinerseits bei Nichteinlösung von der Bank in Anspruch genommen, ist Uneinbringlichkeit gegeben[1], und zwar zeitlich mit der Nichteinlösung des Wechsels durch den Verkäufer. Auch in dem Fall, in dem der Käufer (Akzeptant) zur Absicherung des bei Leistung hingegebenen Schecks den Wechsel von seiner Bank diskontieren lässt, ist bei Inanspruchnahme des Verkäufers aus dem Wechsel Uneinbringlichkeit anzunehmen.[2] Voraussetzung soll allerdings sein, dass die Vertragsparteien vom Normalfall ausgingen, dass die Kaufpreisforderung nicht durch die Hingabe des Wechsels, sondern durch seine Einlösung erlöschen sollte. Ähnlich ist eine Kaufpreisforderung in dem Augenblick als uneinbringlich anzusehen, in dem der Verkäufer und Gläubiger bilanziell eine Kaufpreisforderung in eine Darlehensforderung umwandelt, nachdem er den Käufer und Schuldner eine längere Zeit lang erfolglos gemahnt hat und er diesem ein Darlehen zur Einlösung der von diesem begebenen Kaufpreiswechsel geben musste.[3]

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