Rz. 134

Der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG insoweit zu berichtigen, als sich die Bemessungsgrundlage (Rz. 49–116) geändert hat. Ist wegen unzutreffenden Steuerausweises in der Rechnung ein noch darüber hinausgehender Vorsteuerabzug vorgenommen worden, so ist dieser nur nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG, also nach Rechnungsberichtigung, entsprechend § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Leistungsempfänger trotz einer Rechnung mit unzutreffend hohem USt-Ausweis ein Vorsteuerabzugsrecht lediglich in der Höhe der wirklich geschuldeten Steuer hat.[1]

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