Rz. 49
Der Grundtatbestand des § 17 Abs. 1 S. 1 UStG ist die Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG durch Minderung oder Erhöhung. Es muss sich also
- um einen steuerpflichtigen Umsatz handeln, bei dem sich
- die Bemessungsgrundlage geändert hat, und zwar nach der Entstehung des Steueranspruchs und des Vorsteuerabzugs (Rz. 28).
Der betroffene Umsatz muss steuerpflichtig gewesen sein. Ohne Steuerpflicht käme weder eine Steuerschuld noch ein Vorsteuerabzug in Betracht. Auch der innergemeinschaftliche Erwerb ist regelmäßig steuerpflichtig. Allerdings fällt dieser Umsatz nicht unter den Grundtatbestand des § 17 Abs. 1 S. 1 UStG. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb gilt die Regelung nach § 17 Abs. 1 S. 5 UStG jedoch sinngemäß.
§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG ist nicht nur auf den Fall der Minderung, sondern auch auf eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage anwendbar, obwohl das Unionsrecht (Art. 90 Abs. 1 und 2 MwStSystRL) nur Minderungsfälle bezeichnet. Die Deutung, dass auch nachträgliche Erhöhungen der Bemessungsgrundlage zu besteuern sind, folgt aus der Grundregel des Art. 73 MwStSystRL, wonach die Bemessungsgrundlage "alles" umfasst, was letztlich den Wert für die Gegenleistung bildet. Dann wirken aber sowohl nachträgliche Minderungen als auch Erhöhungen der Bemessungsgrundlage auf die Höhe des Steuerbetrags ein. Danach ist nicht davon auszugehen, dass eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage nur deshalb nicht zu erfassen wäre, weil der Richtliniengeber für diesen Fall keine klarstellende Vorschrift erlassen hat.[1]
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