Rz. 151

Nach § 15a Abs. 5 S. 2 UStG ist bei der Berichtigung eine kürzere als die typisierte Verwendungsdauer zu berücksichtigen; d. h., der Berichtigungszeitraum ist entsprechend zu kürzen. Nach h. M. ist einmal von einer kürzeren Verwendungsdauer auszugehen, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach einkommensteuer­lichen Grundsätzen[1] für das Wirtschaftsgut weniger als fünf bzw. zehn Jahre beträgt.[2] Für eine solche Anlehnung an die einkommensteuerliche Behandlung sprechen Praktikabilitätsgesichtspunkte. Ertragsteuerliche Sondervergünstigungen (z. B. Sofortabschreibung, erhöhte Abschreibung) dürfen sich allerdings im Rahmen des § 15a UStG nicht auswirken.

 

Rz. 152

Eine kürzere Verwendungsdauer liegt ferner dann vor, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der gesetzlich unterstellten Verwendungsdauer oder der zugrunde gelegten kürzeren "betriebs"-gewöhnlichen Nutzungsdauer infolge Diebstahls, Zerstörung, Unbrauchbarkeit o. Ä. nicht mehr verwendungsfähig ist.[3] Bloße Unwirtschaftlichkeit oder technische Überalterung (wie z. B. bei EDV-Anlagen) führt nicht zu einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums. Beim Abriss eines Gebäudes muss hinsichtlich des Berichtigungszeitraums zwischen dem Wirtschaftsgut Gebäude und dem Wirtschaftsgut Grund und Boden unterschieden werden; nur für Ersteres verkürzt sich der Berichtigungszeitraum.[4]

Eine Veräußerung des nicht mehr verwendungsfähigen Wirtschaftsguts (z. B. Verkauf des Schrottautos nach einem Totalschaden) ist für die Berechnung des Berichtigungszeitraums ohne Bedeutung (Abschn. 15a.3 Abs. 7 S. 3 UStAE).

 

Rz. 153

Veräußerung oder Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG des Wirtschaftsguts führt nicht zu einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums (arg. Abs. 8). Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG nicht als Veränderung der Verhältnisse i. S. d. Abs. 8 anzusehen ist (Rz. 112). Zwar endet in diesem Fall die Verwendung des Wirtschaftsguts; gleichwohl kann nicht eine kürzere Verwendungsdauer i. S. d. Abs. 5 S. 2 angenommen werden, da dies zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn des § 15a UStG nicht entsprächen (Rz. 185).

 

Rz. 154

Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird (§ 15a Abs. 5 S. 3 UStG). Vielmehr ist weiterhin von dem Berichtigungszeitraum auszugehen, der bei einem selbstständigen Fortbestehen des Wirtschaftsguts gegolten hätte.[5]

 

Rz. 155

Eine Verkürzung des Berichtigungszeitraums um sog. Nichtverwendungszeiten (z. B. zeitweiliges Leerstehen eines Gebäudes) ist nach Auffassung des BFH[6] nicht mit dem Gesetz vereinbar[7], ebenso wenig wie eine Verlängerung dieses Zeitraums um die Zeit der Verwendungspause.[8] Die Auffassung des BFH entspricht m. E. auch dem Gesetzeszweck, nämlich einer groben Typisierung zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten (Rz. 141).

[2] Oelmaier, in Sölch/Ringleb, UStG, § 15a UStG Rz. 198; Abschn. 15a.3 Abs. 1 S. 5 UStAE; BFH v. 14.7.2010, XI R 9/09, BFH/NV 2010, 2364, BStBl II 2010, 1086.
[4] OFD Koblenz v. 15.11.1985, UR 1986, 306.
[5] Beispiel 1 in Abschn. 15a.6 Abs. 3 UStAE.
[6] BFH v. 12.5.1993, XI R 64, 65/90, BStBl II 1993, 849/852; BFH v. 9.12.1993, V R 98/91, BFH/NV 1997, 380.
[7] A.A. Völkel, UR 1992, 137.
[8] So aber Ammann, UR 1990, 117.

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