Rz. 124
§ 14 Abs. 4 S. 2 und 3 UStG i. d. F. seit dem 1.1.2004 setzen die Regelung fort, die schon § 14 Abs. 1 UStG i. d. F. bis Ende 2003 für die Fälle enthielt, in denen anstelle des Entgelts gem. § 10 Abs. 1 UStG die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG gilt.
Rz. 125
Dann darf die nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG vorgeschriebene Angabe des (nicht marktüblichen) Engelts nicht erfolgen, vielmehr ist in diesem Fall die Bemessungsgrundlage § 10 Abs. 4 UStG, auf die § 10 Abs. 5 UStG verweist, anzugeben.
Autohändler A liefert seinem Sohn S, der unternehmerisch tätig ist, einen Pkw zum Preis von 5.000 EUR zzgl. 19 % USt = 950 EUR, zusammen 5.950 EUR. Der gem. § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 UStG anzusetzende aktuelle Einkaufspreis des Fahrzeugs ohne USt liegt bei 15.000 EUR.
A muss deshalb in der Rechnung diese Bemessungsgrundlage von 15.000 EUR anstelle des Entgelts von 5.000 EUR aufführen. Die auszuweisende USt beträgt beim Steuersatz von 19 % 2.850 EUR. S hat aus dieser Rechnung das Recht zum Vorsteuerabzug, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG bei ihm erfüllt sind.
Im Urteil v. 26.4.2012 hat der EuGH[1] allerdings entschieden, dass die Mindestbemessungsgrundlage nach Art. 80 MwStSystRL nicht angewandt werden darf bei Leistungen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern. Die Regelung im UStG mit der Inrechnungstellung der Mindestbemessungsgrundlage und dem Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger stellt die Neutralität genauso her wie die Lösung des EuGH, allerdings können bei der deutschen Lösung Zinsbelastungen entstehen.[2]
Rz. 126
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, die unter § 24 Abs. 1 bis 3 UStG fallen, ihre Steuer und Vorsteuer also pauschal berechnen, dürfen jedoch auch im Fall des Ansatzes der Mindestbemessungsgrundlage, wie schon vor dem 1.1.2004 gem. Abschn. 14.9 Abs. 2 UStAE, nur das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag angeben, denn der Gesetzgeber will durch diese Regelung verhindern, dass der Leistungsempfänger aus einer Rechnung über die Mindestbemessungsgrundlage den Vorsteuerabzug geltend macht, obwohl der land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, der die Rechnung erteilt, die ausgewiesene Steuer wegen der Pauschalierung von Steuer und Vorsteuer gem. § 24 Abs. 1 bis 3 UStG nicht an sein FA abführen muss.
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