Rz. 18

§ 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG wiederholt die Aussage des § 6a Abs. 4 S. 2 UStG, dass in den Fällen, in denen ein Abnehmer einem liefernden Unternehmer unrichtige Angaben macht, die Lieferung aber gleichwohl nach den Grundsätzen des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG beim Lieferer als steuerfrei anzusehen ist, die Steuerschuld beim Abnehmer entsteht. Der Abnehmer wird in diesen Fällen Steuerschuldner, auch wenn er Nichtunternehmer ist.

 

Rz. 19

Sieht man die Regelung des § 6a Abs. 4 S. 2 UStG als nicht durch die MwStSystRL gedeckt an, so bleibt auch die Regelung des § 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG ohne gemeinschaftsrechtliche Grundlage.[1]

 

Rz. 20

Es muss bezweifelt werden, ob § 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG von praktischer Relevanz ist, da die Inanspruchnahme des ausländischen Abnehmers, der im Inland steuerlich nicht erfasst ist, äußerst schwierig ist. Der Anspruch des Fiskus wird daher regelmäßig ins Leere gehen.[2]

[1] Kraeusel, UVR 1992, 257/277; Widmann, UR 1992, 249/261; Leipold, in Sölch/Ringleb, UStG, § 13a UStG Rz. 1 und Rz. 85; Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13a UStG Rz. 28.
[2] Leipold, in Sölch/Ringleb, UStG, § 13a UStG Rz. 85.

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