Rz. 1

§ 13a UStG bestimmt, wer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 14c Abs. 1, des § 1 Abs. 1 Nr. 5, des § 6a Abs. 4, des § 14c Abs. 2, des § 25b Abs. 2 sowie des § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG Steuerschuldner ist. Für die Steuerschuldnerschaft der Einfuhrumsatzsteuer wird auf § 21 Abs. 2 UStG und damit auf die Zollvorschriften verwiesen. Die Vorschriften zum Steuerschuldner waren bis zum 31.12.2001 in § 13 Abs. 2 UStG (a. F.) enthalten. Durch Art. 18 Nr. 4 und Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2001[1] wurden die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft m. W. v. 1.1.2002 in den neu eingefügten § 13a UStG aufgenommen. § 13 UStG enthält seitdem nur noch die Regelungen zur Entstehung der Steuer. Durch diese formale Entzerrung wollte der Gesetzgeber eine engere Anlehnung an die 6. EG-Richtlinie erreichen.[2] Die ebenfalls neu eingefügten Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers sowie bei Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteigerer befinden sich allerdings in § 13b UStG.

 

Rz. 2

Durch Art. 5 Nr. 12a und b des Steueränderungsgesetzes 2003[3] wurde § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 UStG m. W. v. 1.1.2004 aufgrund der (Neu-)Regelungen zum unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis in § 14c Abs. 1 UStG bzw. § 14c Abs. 2 UStG redaktionell angepasst. Durch Art. 5 Nr. 12c des StÄndG 2003 wurde – ebenfalls m. W. v. 1.1.2004 – in § 13a Abs. 1 UStG eine neue Nr. 6 angefügt, in welcher die Steuerschuldnerschaft bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager geregelt ist (Rz. 25ff.).

 

Rz. 3

§ 13a UStG füllt umsatzsteuerrechtlich die Vorschrift des § 43 AO aus, wonach die Einzelsteuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Steuerschuldner ist derjenige, der verpflichtet ist, die Steuer für eigene Rechnung selbst zu entrichten, oder für dessen Rechnung ein anderer Beteiligter des Steuerschuldverhältnisses die Steuer zu entrichten hat.[4] Wer das im Einzelfall ist, bestimmen gem. § 43 AO die Einzelsteuergesetze. So bestimmt § 13a UStG, dass Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und des § 14c Abs. 1 UStG der Unternehmer i. S. v. § 2 UStG, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG der Erwerber, in den Fällen des § 6a Abs. 4 UStG der Abnehmer, in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG der Aussteller der Rechnung (ggf. also auch eine Privatperson, Rz. 21), in den Fällen des § 25b Abs. 2 UStG der letzte Abnehmer (Rz. 23) und in den Fällen des § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG der Auslagerer (daneben u. U. auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner) ist. Der Steuerschuldner ist zugleich auch Steuerpflichtiger i. S. v. § 33 Abs. 1 AO. Steuerschuldner und Steuerträger sind bei der USt regelmäßig nicht identisch, da der Verbraucher, auf den die vom Steuerschuldner gezahlte USt überwälzt wird, die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat. In den Fällen des § 13a Abs. 2 UStG i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG ist es der Anmelder der EUSt.[5]

 

Rz. 4

Neben dem Steuerschuldner können auch noch andere Personen als Steuerpflichtige i. S. v. § 33 Abs. 1 AO treten, die für die Schuld des Steuerschuldners haften. Haftung ist demnach das Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld. Der Haftungsschuldner kann durch Haftungsbescheid[6] in Anspruch genommen werden. Die wichtigsten Haftungsfälle sind in den §§ 69ff. AO geregelt. Ferner kann sich eine Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aus den Einzelsteuergesetzen sowie aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften ergeben.[7] Für die USt sind insbesondere von Bedeutung die Vertreterhaftung[8], die Haftung der Organgesellschaft (§ 73 AO; Rz. 13), die Haftung des Betriebsübernehmers[9] sowie die Gesellschafterhaftung.[10]

 

Rz. 5

Nach Art. 204 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten gestatten, dass ein ausländischer Unternehmer einen inländischen Fiskalvertreter bestellt, der die Steuer schuldet. Da Deutschland diese Richtlinienregelung zulässigerweise in den §§ 22a22e UStG dergestalt umgesetzt hat, dass eine Fiskalvertretung nur bei im Inland steuerfreien Umsätzen zulässig ist, ist eine Steuerschuldnerschaft des Fiskalvertreters grundsätzlich nicht denkbar. Möglich ist jedoch eine Steuerschuldnerschaft des Fiskalvertreters gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG.[11]

 

Rz. 6

§ 13a UStG entspricht den Vorgaben in Art. 192a205 MwStSystRL. Nach Art. 193 MwStSystRL ist Steuerschuldner grundsätzlich derjenige Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Leistung erbringt (Grundfall des § 13a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. UStG). Die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsausstellers beruht auf Art. 203 MwStSystRL; allerdings unterscheidet die MwStSystRL nicht zwischen dem unberechtigten (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. UStG) und dem unrichtigen Steu...

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