Rz. 107

Der allgemeine Steuersatz[1] ist mWv 1.1.1993 bereits durch Art. 12 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 1992 v. 25.2.1992 von 14 auf 15 % angehoben worden (Rz. 23). Damit ist die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung aus Art. 12 Abs. 3 Buchst. a erster Unterabsatz der 6. EG-Richtlinie (Anwendung eines Mindeststeuersatzes beim Normalsatz von 15 %) noch vor der Verabschiedung der Steuersatz-Richtlinie v. 19.10.1992 (Rz. 91ff.) nachgekommen. Dies war jedoch die bisher einzige Steuersatzanhebung, die mit der Anpassung an EU-Recht begründet werden konnte. Alle nachfolgenden Steuersatzanhebungen in Deutschland wären aus Sicht des EU-Rechts nicht erforderlich gewesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge