Rz. 67f

Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurde erstmals in Deutschland mWv 1.1.2023 ein sog. Nullsteuersatz eingeführt (neuer § 12 Abs. 3 UStG). Da die Anwendung des neuen ermäßigten Steuersatzes von 0 % auf die in § 12 Abs. 3 UStG aufgeführten begünstigten Umsätze den Vorsteuerabzug nicht ausschließt, entfaltet der neue Nullsteuersatz die gleiche Wirkung wie eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug i. S. d. § 4 Nr. 1 bis 7 UStG. Der Nullsteuersatz ist nach § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden auf

  1. die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Fotovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Stromspeicher (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG),
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb derartiger Fotovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG),
  3. die Einfuhr derartiger Fotovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG) und
  4. die Installation von Fotovoltaikanlagen und der Stromspeicher (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG).

Eine weitere Besonderheit des neuen Nullsteuersatzes besteht darin, dass er nur auf Umsätze an den Betreiber einer Fotovoltaikanlage anzuwenden ist, nicht jedoch auf die entsprechenden Umsätze auf der Vorstufe (z. B. vom Hersteller an Großhändler, von Großhändlern an Lieferanten). Die begünstigen Umsätze an die Betreiber unterliegen auf der Endverbrauchsstufe keiner Umsatzsteuerbelastung. Mit der Einführung des Nullsteuersatzes hat der deutsche Gesetzgeber von Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 10c MwStSystRL i. d. F. ab 6.4.2022 Gebrauch gemacht. Zum Gesetzgebungsverfahren, den unionsrechtlichen Grundlagen, der Abgrenzung begünstigter und nicht begünstigter Umsätze sowie zu zahlreichen weiteren mit dem Nullsteuersatz verbundenen Aspekten wird auf die Kommentierung der neuen Vorschrift verwiesen (§ 12 Abs. 3 UStG Rz. 1ff.).

[1] Art. 16 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.

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