Rz. 62

Die leistenden Unternehmer (Leistungserbringer) sind zur Rechnungserteilung berechtigt und in bestimmten Fällen hierzu verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung ist z. B. bei steuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder bei Leistungen an juristische Personen gegeben. In den Rechnungen ist die USt mit 16 % bzw. 5 % gesondert auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG), wenn die Lieferung oder Dienstleistung im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt wird. In Kleinbetragsrechnungen bis zum Bruttobetrag von 250 EUR (§ 33 UStDV) reicht die Angabe des Bruttobetrags und des zutreffenden Steuersatzes für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 von 16 % bzw. 5 %. Auch bei der Ausstellung von Fahrausweisen (§ 34 UStDV) genügt die Angabe des Bruttobetrags und des jeweiligen Steuersatzes. Aus den Bruttobeträgen über im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführte Umsätze kann die USt präzise mit 16/116 (beim allgemeinen Steuersatz von 16 %) und mit 5/105 (beim ermäßigten Steuersatz von 5 %) herausgerechnet werden. Auch in Registrierkassenstreifen, die aufgrund der seit dem 1.1.2020 bestehenden sog. Bonpflicht ausgedruckt oder dem Kunden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden müssen, ist der zutreffende USt-Satz aufzuführen.[1]

 

Rz. 63

Führt der Unternehmer eine Leistung zu den im zweiten Halbjahr 2020 abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % aus, weist aber gleichwohl in der Rechnung über diese Leistung die USt mit 19 % oder 7 % aus, schuldet er die Differenz aufgrund des zu hohen Steuerausweises.[2] Im Ergebnis muss er die gesamte in der Rechnung mit 19 % oder 7 % ausgewiesene USt an das FA abführen. Ein unternehmerischer Leistungsempfänger kann jedoch den Vorsteuerabzug nur auf der Basis der zutreffenden Steuersätze von 16 % bzw. 5 % in Anspruch nehmen, da es sich bei dem zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nach § 15 UStG handelt.[3] Allerdings kann der Unternehmer Rechnungen mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer berichtigen.[4]

 

Rz. 64

Wegen der kurzen Umstellungszeit hat die Verwaltung bei Rechnungen in der Unternehmerkette (B2B) – allerdings nur über im Juli 2020 ausgeführte Umsätze – eine Billigkeitsmaßnahme zugestanden. Danach wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für eine nach dem 30.6. und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung die alten Steuersätze von 19 % bzw. 5 % ausgewiesen und die entsprechenden USt-Beträge an das FA abgeführt hat. In diesem Fall kann es dabei bleiben; der Unternehmer braucht die Rechnungen nicht zu berichtigen.

Einem ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen Rechnungen mit einem zu hohen Steuerausweis ein Vorsteuerabzug der gesamten in der Rechnung ausgewiesenen USt gewährt. Dies gilt allerdings nur für Rechnungen, in denen über im Juli 2020 ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Für Reverse Charge-Umsätze, für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger zu hoch berechnete USt.[5]

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