Rz. 22

Der Betrieb von Hotelschwimmbädern und vergleichbarer Einrichtungen fällt nur unter bestimmten Voraussetzungen unter die Steuerermäßigung. Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Ferienheime, sog. Feriendörfer u. a.) unterhalten oft Schwimmbäder (Hallenbäder oder Freibäder), die sowohl von Hausgästen als auch von fremden Personen benutzt werden können. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Das Schwimmbad steht den Hausgästen gegen ein besonderes Entgelt, das neben dem Pensionspreis zu entrichten ist, zur Verfügung.
  • Die Schwimmbadbenutzung ist in dem Beherbergungs- oder Pensionspreis offen oder verdeckt enthalten, und zwar unabhängig davon, ob der Gast das Schwimmbad auch tatsächlich benutzt.
  • Das Schwimmbad steht fremden Personen (z. B. Gästen anderer Hotels) gegen Eintrittspreis zur Verfügung.
 

Rz. 23

In den Fällen der Überlassung des Schwimmbads gegen besonderes Entgelt ist von einer selbstständigen Hauptleistung auszugehen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

 

Rz. 24

Ist die Schwimmbadbenutzung unabhängig vom Beherbergungspreis, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Die Schwimmbadbenutzung ist hier Nebenleistung der Beherbergung. Nur wenn der Unternehmer in Angebot und Rechnung unterschiedliche Pensionspreise für die Unterbringung mit und ohne Schwimmbadbenutzung anbieten und berechnen würde, oder wenn die Hotelgäste für die Schwimmbadbenutzung ein gesondertes Eintrittsgeld bezahlen müssten, könnte der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.[1]

 

Rz. 25

Stellt sich die Erbringung von Schwimmunterricht als Hauptleistung dar und die Erlaubnis zur Benutzung des Schulschwimmbeckens als bloße Nebenleistung, unterliegt der Schwimmkurs dem Regelsteuersatz. Eine Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG scheidet aus.[2]

Die aus dem Kurs "Kleinkinder-Schwimmen" ausgeführten Leistungen einer Schwimmschule sollen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerbefreit sein, da an der Erlernung der Fähigkeiten, schwimmen zu können, ein hohes Gemeinwohlinteresse besteht und zudem die Erlangung dieser Fähigkeit auch in öffentlichen Schulen unterrichtet wird.[3]

[1] OFD Frankfurt v. 8.7.1971, S7243 A – 3 – St IV 20, UR 1971, 318.
[2] FG Münster v. 26.10.2012, 5 K 1778/09 U, EFG 2013, 250; Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt, BFH v.18.4.2013, XI R 43/12, n. v.; so auch FG Münster v. 13.12.2011, 15 K 1041/08, EFG 2012, 985; vgl. auch EuGH v. 21.10.2021, C-373/19, Dubrovin & Tröger – Aquatics, BFH/NV 2021, 1629, wonach der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst (und damit nicht steuerfrei ist).
[3] Vgl. FG Münster v. 15.8.2017, 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699, zu Umsätzen einer Schwimmschule mit Baby-Schwimmen, Aqua-Jogging, Aqua-Fitness und Erwachsenen-Schwimmkursen; diese Rechtsprechung dürfte nach . EuGH v. 21.10.2021, C-373/19, BFH/NV 2021, 1629 nicht mehr haltbar sein.

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