Rz. 36

Die umsatzsteuerlichen Abgrenzungen der verschiedenen Leistungen schlagen auch auf die zutreffende Erteilung einer Rechnung gem. § 14 UStG durch. Die Pflicht zur Rechnungserteilung über die unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG fallende Leistung innerhalb von 6 Monaten ohne Rücksicht auf den umsatzsteuerlichen Status des Gasts ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG, weil es sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handelt. Besonders zu beachten ist die Verpflichtung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG und § 31 Abs. 3 UStDV, das Entgelt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln (s Rz. 42).

 

Rz. 36a

Allerdings suspendiert Abschn. 14.1 Abs. 3 S. 5 UStAE ohne ersichtliche gesetzliche Grundlage den Unternehmer von der Pflicht zur Rechnungserteilung bei gem. § 4 Nr. 12 UStG steuerpflichtigen Leistungen, wenn sie an Nichtunternehmer oder an eine juristische Person erbracht werden. Hierauf verweist Abschn. 12.16 Abs. 10 UStAE. Das soll wohl verhindern, dass auch Privatpersonen Hotelrechnungen gem. § 14b Abs. 1 UStG mindestens 2 Jahre aufbewahren müssen. Die Verwaltung versucht damit, den überschießenden Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf ein für die Praxis erträgliches Maß zu reduzieren, missachtet dabei aber die Sanktion des § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG, wonach es sich bei der Nichtaufbewahrung der Rechnung um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Diese Art des Umgangs mit dem für Ordnungswidrigkeiten geltenden Opportunitätsprinzip mag zu allgemein akzeptierten Ergebnissen führen, kann aber nicht dauerhaft die Anpassung des Gesetzes an die rechtssichere Praktikabilität ersetzen.

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