Rz. 42

Die genaue Aufschlüsselung des Entgelts auf die unterschiedlichen Steuersätze ist bei Anwendung dieser Vereinfachungsregelung nicht notwendig zur Erteilung einer korrekten Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG, die den Vorsteuerabzug ermöglicht. Es genügt dann, z. B. unter der Bezeichnung "Logis" einen Betrag mit 7 % und einen weiteren mit 19 % unter der Bezeichnung "Servicepauschale" oder "Weihnachtsarrangement" aufzuführen, auch wenn nicht erkennbar ist, um welche Leistungen es sich dabei jeweils handelt. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV hinsichtlich des anzugebenden Steuerbetrags.

 

Rz. 42a

Nur wenn für die verschiedenen Leistungen jeweils ein gesondertes Entgelt vereinbart ist, müssen sie gem. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG in der Rechnung auch handelsüblich bezeichnet sein. Dann stellt sich wegen der klaren Entgelthöhe das Problem der zutreffenden Schätzung nicht, das mit der Vereinfachungsregelung gelöst wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge