4.8.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 252

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch aus Position 0603

4.8.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 253

Die vorstehende Fassung der Nr. 8 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 8 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 8 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 254

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen v. 20.11.2002[3] war u. a. eine Regelung vorgesehen, wonach die Steuerermäßigung nach Nr. 8 der damaligen Anlage des UStG aufgehoben werden sollte. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für die nach Nr. 8 der Anlage des UStG begünstigten Erzeugnisse mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung (Wegfall von Abgrenzungsproblemen im gartenbaulichen Gewerbe) und der Sicherung der Steuerbasis begründet.[4] Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist. Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, Gesetzesinitiativen zur Änderung der USt-Sätze im Bereich lebender Pflanzen und sonstiger Erzeugnisse des Pflanzenanbaus zu ergreifen (Rz. 228a).

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[3] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[4] Widmann, UR 2003, 9.

4.8.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 255

Unter Nr. 8 der Anlage 2 des UStG fallen grundsätzlich alle Blumen und Pflanzenteile der Position 0603 des Zolltarifs, soweit sie frisch sind und zu Binde- und Zierzwecken verwendet werden.

 

Rz. 256

Hierzu gehören

  1. frische geschnittene Blüten und Blütenknospen (einschließlich geschnittene blüten- oder knospentragende Zweige von Bäumen oder Sträuchern) zu Binde- oder Zierzwecken, die gewöhnlich von Gärtnereien oder vom Blumenhandel geliefert werden (z. B. Schnittblumen jeder Art, Kirschzweige oder Ginsterzweige mit Blüten). Dazu gehören auch frische Blumen (Blüten und Blütenknospen), deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde, z. B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen. Blüten im zolltariflichen Sinne sind Pflanzenteile, bei denen die wesentlichen Blütenorgane noch vorhanden sind. Auf eine besondere Zierwirkung kommt es nicht an.[1] Eine Bestäubung (Befruchtung) schließt das Vorliegen von Blüten nicht aus[2];
  2. Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren, aus frischen geschnittenen Blüten oder Blütenknospen, ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen (wie Körbe, Bänder, Kranzschleifen, Papierausstattungen, Bindedraht und dgl., so lange diese als Nebenleistungen angesehen werden können), vorausgesetzt, dass diese Waren nach ihrem wesentlichen Charakter als frische Waren des Blumenhandels anzusehen sind.
 

Rz. 257

Hierzu gehören nicht

  1. getrocknete, gebleichte, gefärbte, imprägnierte oder anders bearbeitete Blüten und Blütenknospen (aus Position 0603 des Zolltarifs);
  2. Blüten und Blütenknospen, die hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Herstellen von Sträuchern oder zu anderen Zierzwecken ausschließt, z. B. welke Rosenblüten (aus Position 1211 des Zolltarifs). Sie können jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 397ff.);
  3. Stängel und Blätter von Sonnenblumen und Reseda (ohne Blüten) sowie Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten (Positionen 1404 bzw. 1401 des Zolltarifs).

4.8.4 Bestattungsunternehmen

 

Rz. 258

Bestattungsunternehmen erbringen gesondert zu beurteilende Leistungen verschiedener Art. Für die Lieferungen von Sträußen, Blumenkörben und ähnlichen Waren, die frische Blüten, frische Blütenknospen, frisches Blattwerk usw. enthalten, kann der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch für die Gestellung (Vermietung) frischer Blumen in Vasen. Dagegen ist auf die sonstigen Leistungen der Bestattungsunternehmer sowie auf die Lieferung von nicht in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenständen der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

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