Rz. 607

Im Einzelnen fallen unter Nr. 43 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 608

a)

Benzoesäuresulfimid-Natrium (aus Unterposition 2925 11 00 des Zolltarifs).

Hierbei handelt es sich um das Natriumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (Saccharin). Saccharin ist ein geruchloses, weißes, kristallines, sehr süßes Pulver. Sein Natriumsalz hat eine geringere Süßkraft, ist jedoch wasserlöslicher. Hierzu gehören auch vergleichbare Tabletten, die als Süßstoff verwendet werden.

 

Rz. 609

b)

Benzoesäuresulfimid-Kalium (aus Unterposition 2925 11 00 des Zolltarifs).

Hierbei handelt es sich um das Kaliumsalz des ortho-Benzoesäuresulfimids (Saccharin). Es wurde mWv 1.1.1980 in Nr. 37 der Anlage des UStG 1980 aufgenommen.

Hierzu gehören nur isolierte, chemisch einheitliche organische Verbindungen, die auch Verunreinigungen enthalten können.

 

Rz. 610

Hierzu gehören nicht

  1. Mannit und Xylit (als Nebenprodukt der Holzverzuckerung anfallender Zuckeralkohol);
  2. Paraphenetolecarbamid (z. B. der Süßstoff "Dulcin");
  3. ortho-Benzoesäuresulfimid (Saccharin);
  4. Calcium- und Natriumcyclamate (z. B. der Süßstoff "Assugrin"). Cyclamate sind eine Gruppe von Süßstoffen, meist Natrium- oder Calciumsalze der Cyclohexysulfamidsäure;
  5. Zubereitungen, die zur menschlichen Diäternährung verwendet werden, aus einer Mischung von Saccharin oder seinen Salzen und einem Nährstoff, z. B. Lactose (Position 2106 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 517ff.);
  6. Zubereitungen aus Saccharin oder seinen Salzen und anderen Stoffen als Nährboden, wie Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) und Weinsäure (Position 3824 des Zolltarifs);
  7. Süßstoffe auf der Grundlage von Sorbit (D-Glucitol) (Position 2905 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 41 der Anlage 2 des UStG fallen können (Rz. 599ff.);
  8. chemisch reine Saccharose (Position 1701 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 460).

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