Rz. 202

Die vorstehende Fassung der Nr. 4 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 4 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 4 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 202a

Als landwirtschaftliches Produkt ist Milch (im Handel hauptsächlich in der Form von Kuhmilch angeboten) – neben Leitungswasser und Milchmischgetränken – als einziges Getränk begünstigt. Obwohl Milch und Milcherzeugnisse zu den eher gesunden Lebensmitteln gerechnet werden, ist die Steuerermäßigung für diese Produkte politisch nicht unumstritten. Bereits im September 2017 kam ein vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenes Klimaschutzgutachten zu dem Ergebnis, dass der große Fleischkonsum in Deutschland, der die hohen Tierbestände fördert, wegen der damit verbundenen Ausdünstungen und Fäkalien für das Klima schädlich sei. Das Umweltbundesamt schlug deshalb bislang vergeblich vor, den ermäßigten Steuersatz für Fleisch, Wurst und Milchprodukte abzuschaffen und diese Waren dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Weder unterschiedliche Bundesregierungen noch die gesetzgebenden Körperschaften haben sich allerdings bislang dazu durchringen können, eine entsprechende Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen (vgl. im Einzelnen § 12 UStG Rz. 23c).

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

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