Rz. 169

Die vorstehende Fassung der Nr. 2 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 2 der Anlage des UStG. Entsprechend der Terminologie des Zolltarifs ist lediglich das Wort "Schlachtabfall" durch das Wort "Schlachtnebenerzeugnisse" ersetzt worden.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 2 der Anlage 2 des UStG enthalten verschiedene BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 169a

Die Steuerermäßigung für Fleisch ist seit einigen Jahren politisch umstritten. Bereits im September 2017 kam ein vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenes Klimaschutzgutachten zu dem Ergebnis, dass der große Fleischkonsum in Deutschland, der die hohen Tierbestände fördert, wegen der damit verbundenen Ausdünstungen und Fäkalien für das Klima schädlich sei. Das Umweltbundesamt schlug deshalb bislang vergeblich vor, den ermäßigten Steuersatz für Fleisch, Wurst und Milchprodukte abzuschaffen und diese Waren dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Im Jahr 2019 stellten Agrarpolitiker von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Grüne erneut Überlegungen an, Fleischprodukte sowohl aus Klimaschutzerwägungen als auch aus Tierschutzgründen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes herauszunehmen. Weder unterschiedliche Bundesregierungen noch die gesetzgebenden Körperschaften haben sich allerdings bislang hierzu durchringen können (vgl. im Einzelnen § 12 UStG Rz. 23c).

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

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