Rz. 564

Unter Nr. 37 der Anlage 2 fallen alle Waren des Kap. 23 des Zolltarifs. Hierzu gehören verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie bestimmte Rückstände tierischen Ursprungs. Die meisten dieser Erzeugnisse werden hauptsächlich, entweder allein oder vermischt mit anderen Stoffen, als Futter verwendet. Einige Erzeugnisse dienen auch der menschlichen Ernährung oder technischen Zwecken (Weintrub, Weinstein, Ölkuchen usw.).

Die Verwaltung weist darauf hin, dass Tiernahrungsprodukte nur dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden, wenn es sich z. B. um Erzeugnisse der Nr. 5 oder der Nr. 37 der Anlage 2 des UStG handele. Abgesehen von den in Nr. 5 Buchst. a und c der Anlage 2 des UStG genannten Tarifpositionen 0504 00 00 und 0506 des Zolltarifs seien keine der in Kap. 5 des Zolltarifs einzureihenden Waren in der Anlage 2 des UStG enthalten. Entsprechende Waren seien damit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, sofern nicht im Ausnahmefall diese "andere Waren tierischen Ursprungs" extra zu Tierfutter i. S. d. Nr. 37 der Anlage 2 des UStG verarbeitet wurden. Im Rahmen von Außenprüfungen sei bekannt geworden, dass entsprechende Umsätze häufig dem ermäßigten Steuersatz unterworfen würden, obwohl der Regelsteuersatz anzuwenden wäre.[1]

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