Rz. 472

Die vorstehende Fassung der Nr. 31 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 26 der Anlage des UStG. Allerdings sind in Kap. 19 der neuen Kombinierten Nomenklatur mWv 1.1.1988 Teigwaren aufgenommen worden, die mit anderen Stoffen als Fleisch, Fisch, Krebstieren oder Weichtieren gefüllt sind, sowie Teigwaren in Tomatensoße, die nach einfachem Erwärmen unmittelbar genussfertig sind (Rz. 482). Diese Waren waren bis zum 31.12.1987 nach Nr. 28 der damaligen Anlage des UStG begünstigt.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 31 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 17.

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