Rz. 592
Die vorstehende Fassung der Nr. 40 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 40 Buchst. a und b der Anlage 2 des UStG ist dabei jeweils der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis in Buchst. a "Unterposition 2836 10", jetzt lautet er "Unterposition 2836 10 00" und der Verweis in Buchst. b lautete "Unterposition 2836 30", danach lautete er "Unterposition 2836 30 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]
Durch Art. 8 Nr. 10 des Jahressteuergesetzes 2008 v. 20.12.2007[5] ist mWv 29.12.2007[6] in Nr. 40 Buchst. a der Anlage 2 des UStG die Verweisung auf den Zolltarif nochmals redaktionell geändert worden. Infolge der Überarbeitung der Kombinierten Nomenklatur[7] befindet sich das dort aufgeführte Ammoniumcarbonat nicht mehr in Unterposition 2836 10 00, sondern in Unterposition 2836 99 17 des Zolltarifs.
Die nach Nr. 40 der Anlage 2 des UStG begünstigten Erzeugnisse fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 35 der Anlage des UStG. Das hiernach ebenfalls begünstigte D-Sorbit fällt ab 1.1.1988 unter Nr. 41 der Anlage bzw. Anlage 2 des UStG (Rz. 600).
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 40 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[8]
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