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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 3.4.3 Auswirkungen von Zolltarifänderungen auf die Anlage 2 des UStG

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 85

Bei der Anknüpfung an den Zolltarif in der Anlage 2 des UStG handelt es sich um eine sog. gleitende (oder dynamische) Verweisung, d. h., maßgebend ist nicht der Zolltarif in der bei Einführung der MwSt geltenden Fassung, sondern die jeweils geltende Fassung des Zolltarifs. Das bedeutet, dass Änderungen des Zolltarifs automatisch den Umfang der Steuerermäßigung beeinflussen können. Der Kreis der steuerbegünstigten Gegenstände kann durch Zolltarifänderungen sowohl erweitert als auch eingeengt werden.[1] So waren beispielsweise sog. Elektroscooter (elektrisch betriebene Rollstühle) bis zum 31.12.2001 der Position 8713 des Zolltarifs zuzuordnen und damit als Rollstühle nach Nr. 51 der damaligen Anlage des UStG begünstigt.[2] Zum 1.1.2002 ist die Tarifauffassung durch das Tarifavis Nr. 1 der Weltzollorganisation (Rz. 80) zur Unterposition 8703 10 dahin gehend geändert worden, dass Elektroscooter ab diesem Zeitpunkt der – nicht begünstigten – Unterposition 8703 10 des Zolltarifs zuzuordnen sind. Hierdurch kann auf die Lieferungen von Elektroscootern ab dem 1.1.2002 der ermäßigte Steuersatz nicht mehr angewendet werden (Rz. 728).

 

Rz. 86

Die Verwaltung unterrichtet die FÄ und die Unternehmer regelmäßig durch Verwaltungsanweisungen (insbesondere BMF-Schreiben), wenn sich aufgrund von Zolltarifänderungen Auswirkungen auf die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen ergeben. So sind beispielsweise genießbare getrocknete Schweineohren (ein Schlachtnebenerzeugnis) durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission v. 21.7.2006[3] in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs eingereiht worden und fallen damit – im Gegensatz zu getrockneten Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind – unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG. Da...

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