Rz. 361

Unter Nr. 16 der Anlage 2 des UStG fallen nur die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Waren aus Position 1106 des Zolltarifs.

 

Rz. 362

Hierzu gehören

  1. Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 des Zolltarifs, insbesondere Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen oder Linsen, aus dem vor allem Suppen und Püree hergestellt werden (Rz. 287), nicht jedoch Mehl aus Sojabohnen, nicht entfettet (Position 1208 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 380);
  2. Mehl, Grieß und Pulver von Früchten oder Fruchtschalen des Kap. 8 des Zolltarifs (Rz. 290ff.), z. B. Mehl usw. von Bananen, Esskastanien, Mandeln, Datteln, Kokosnüssen und Tamarinden. Dazu gehört auch Mehl aus Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen.
 

Rz. 363

Hierzu gehören nicht

  1. Mehl von Sojabohnen, nicht entfettet (Position 1208 des Zolltarifs), das jedoch unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 380);
  2. Mehl und Grieß von Sagomark sowie von Wurzeln und Knollen der Position 0714 des Zolltarifs (aus Position 1106 des Zolltarifs);
  3. Sagomark (Position 0714 des Zolltarifs);
  4. Mehl von Johannisbrot (Position 1212 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 408);
  5. Feinschnitt von Hagebutten (Hagebuttenfeinschnitt) (Position 0813 des Zolltarifs), der selbst bei mehlartiger Beschaffenheit kein Mehl von Früchten ist[1], aber wie frische Hagebutten unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 306);
  6. Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten (Position 2104 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 515);
  7. Lebensmittelzubereitungen, die als Tapiokasago bekannt sind (Position 1903 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 483);
  8. Tamarindenpulver, für den Einzelverkauf zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aufgemacht (Position 3004 des Zolltarifs).

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