Rz. 335
Im Einzelnen fallen unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 336
a) | Weizen und Mengkorn (Position 1001 des Zolltarifs). Hierzu gehören Weichweizen, Hartweizen und auch Spelzweizen ("Spelz"), eine Weizenart mit kleinen braunen Körnern, dessen Spelzen sich beim Dreschen nicht vollständig vom Korn lösen. Mengkorn ist ein Gemisch von Weizen und Roggen. |
Rz. 337
b) | Roggen (Position 1002 des Zolltarifs). Hierzu gehört nicht Mutterkorn (Position 1211 des Zolltarifs). |
Rz. 338
c) | Gerste (Position 1003 des Zolltarifs). Hierzu gehört bespelzte und nackte Gerste (von Natur aus ohne anhaftende Spelzen), sofern sie über das Dreschen hinaus nicht weiter bearbeitet ist. Hierzu gehören nicht
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Rz. 339
d) | Hafer (Position 1004 des Zolltarifs). Hierzu gehören
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Rz. 340
e) | Mais (Position 1005 des Zolltarifs). Hierzu gehören Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und Maiskolben, auch Körner von unreif geschnittenem Mais. Die Lieferung von Mais ist im Übrigen nach verschiedenen Nr. der Anlage 2 des UStG begünstigt, z.B zum Verbrauch als Nahrungsmittel, als Saatgut[1], als Futtermittel bzw. Futterpflanze und als Lieferung von Silagen von Futterpflanzen an Betreiber von Biogasanlagen.[2] Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und Maiskolben, auch Körner von unreif geschnittenem Mais der ermäßigte, für Zuckermais jedoch der Normalsatz gilt. Die Bundesregierung wies in ihrer Antwort darauf hin, dass für die Umsätze von Zuckermais nach Nr. 10 Buchst. i der Anlage 2 des UStG der ermäßigte Steuersatz gelte.[3] Hierzu gehört nicht Zuckermais aus Kap. 7 des Zolltarifs, der jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fällt. |
Rz. 341
f) | Reis (Position 1006 des Zolltarifs). Hierzu gehören
Hierzu gehören nicht
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Rz. 342
g) | Körner-Sorghum (Position 1007 des Zolltarifs). Hierzu gehören nur solche Sorghum-Arten, die als Körner-Sorghum bekannt sind und deren Körner als Getreide zur menschlichen Ernährung verwendet werden können. Hierzu gehören nicht
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Rz. 343
h) | Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Ge... |
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