Rz. 335

Im Einzelnen fallen unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 336

a)

Weizen und Mengkorn (Position 1001 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Weichweizen, Hartweizen und auch Spelzweizen ("Spelz"), eine Weizenart mit kleinen braunen Körnern, dessen Spelzen sich beim Dreschen nicht vollständig vom Korn lösen. Mengkorn ist ein Gemisch von Weizen und Roggen.

 

Rz. 337

b)

Roggen (Position 1002 des Zolltarifs).

Hierzu gehört nicht Mutterkorn (Position 1211 des Zolltarifs).

 

Rz. 338

c)

Gerste (Position 1003 des Zolltarifs).

Hierzu gehört bespelzte und nackte Gerste (von Natur aus ohne anhaftende Spelzen), sofern sie über das Dreschen hinaus nicht weiter bearbeitet ist.

Hierzu gehören nicht

  1. gekeimte Gerste (Malz) oder geröstetes Malz (Position 1107 des Zolltarifs);
  2. geröstete Gerste (Kaffeemittel) der Position 2101 des Zolltarifs, die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 508ff.);
  3. Malzkeimlinge, die beim Keimen von Gerste entstehen und beim Entkeimen anfallen, und andere Abfälle aus Brauereien (Position 2303 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 568);
  4. Gerste, die durch Schälen von Spelzen, bisweilen auch teilweise von der Silberhaut (Perikarp) befreit ist (Position 1104 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 353).
 

Rz. 339

d)

Hafer (Position 1004 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. grauer/schwarzer und weißer/gelber Hafer, bespelzt oder nackt, vorausgesetzt, dass diese Körner außer Dreschen keine weitere Bearbeitung erfahren haben;
  2. Hafer, dessen Spelzen im Verlauf der üblichen Behandlung (Dreschen, Transport, Umladung) abgebrochen sind.
 

Rz. 340

e)

Mais (Position 1005 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und Maiskolben, auch Körner von unreif geschnittenem Mais. Die Lieferung von Mais ist im Übrigen nach verschiedenen Nr. der Anlage 2 des UStG begünstigt, z.B zum Verbrauch als Nahrungsmittel, als Saatgut[1], als Futtermittel bzw. Futterpflanze und als Lieferung von Silagen von Futterpflanzen an Betreiber von Biogasanlagen.[2] Die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestags hat die Bundesregierung im Jahr 2006 im Rahmen einer kleinen Anfrage gefragt, wie sie es begründe, dass für Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und Maiskolben, auch Körner von unreif geschnittenem Mais der ermäßigte, für Zuckermais jedoch der Normalsatz gilt. Die Bundesregierung wies in ihrer Antwort darauf hin, dass für die Umsätze von Zuckermais nach Nr. 10 Buchst. i der Anlage 2 des UStG der ermäßigte Steuersatz gelte.[3]

Hierzu gehört nicht Zuckermais aus Kap. 7 des Zolltarifs, der jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fällt.

 

Rz. 341

f)

Reis (Position 1006 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. Reis in der Strohhülse (Paddy-Reis oder Rohreis), d. h. Reis, dessen Körner noch von ihrer Strohhülse umgeben sind;
  2. geschälter Reis (Cargoreis oder Braunreis), d. h. Reis, der von der Strohhülse durch Enthülsungsmaschinen befreit, aber noch von der Silberhaut (Perikarp) umgeben ist;
  3. halb oder vollständig geschliffener Reis, d. h. ganze Reiskörner, deren Silberhaut durch einen Schälgang (teilweise) entfernt worden ist. Der vollständig geschliffene Reis kann zur Verbesserung des Aussehens poliert und anschließend glasiert sein. Hierzu gehören auch:

    • angereicherter Reis, das ist ein Gemisch aus normal geschliffenen Reiskörnern mit einem sehr geringen Anteil (etwa 1 %) an Reiskörnern, die mit vitaminhaltigen Stoffen überzogen oder imprägniert sind,
    • Parboiled-Reis und Converted-Reis, das ist Reis, der vor dem Schleifen entweder in heißem Wasser eingeweicht oder mit Dampf behandelt und dann getrocknet worden ist,
    • Camolino-Reis, d. h. geschliffener, mit einem dünnen Ölfilm überzogener Reis;
  4. Bruchreis, d. h. Reis, der während der Verarbeitung zerbrochen ist;
  5. mikronisierter Reis.

Hierzu gehören nicht

  1. Reis, der einem Verfahren unterworfen worden ist, das die Struktur des Korns beträchtlich verändert;
  2. vorgekochter Reis (zunächst gegart, dann getrocknet) und Puffreis (Position 1904 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 484ff.).
 

Rz. 342

g)

Körner-Sorghum (Position 1007 des Zolltarifs).

Hierzu gehören nur solche Sorghum-Arten, die als Körner-Sorghum bekannt sind und deren Körner als Getreide zur menschlichen Ernährung verwendet werden können.

Hierzu gehören nicht

  1. Futter-Sorghum (zum Gewinnen von Heu oder für die Silage) oder Zucker-Sorghum (hauptsächlich zum Gewinnen von Sirup oder Melassen verwendet). Als Saatgut gehören diese Erzeugnisse zu Position 1209 des Zolltarifs und fallen damit unter Nr. 19 der Anlage 2 des UStG (Rz. 392). Anderenfalls fallen Futter-Sorghum und Gras-Sorghum (ein Weidegras) in die Position 1214 des Zolltarifs und damit unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG (Rz. 416). Zucker-Sorghum fällt anderenfalls in die Position 1212 des Zolltarifs und damit unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG (Rz. 410);
  2. Besensorgho (Position 1403 des Zolltarifs).
 

Rz. 343

h)

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Ge...

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