4.1 Zu Nr. 1 der Anlage 2 des UStG

4.1.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 151

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
1 Lebende Tiere und zwar  
  a) (aufgehoben)  
  b) Maultiere und Maulesel, aus Position 0101
  c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0102
  d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0103
  e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
  f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
  g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 0105
  h) Hauskaninchen, aus Position 0106
  i) Haustauben, aus Position 0106
  j) Bienen, aus Position 0106
  k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 0106

4.1.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 152

Die vorstehende Fassung der Nr. 1 der Anlage 2 des UStG beruht auf Gesetz v. 8.5.2012[1] und gilt mWv 1.7.2012.[2] Hierdurch wurde der Buchst. a aufgehoben, wonach bis 30.6.2012 der ermäßigte Steuersatz auf Pferde anzuwenden war (Rz. 157). Bis 30.6.2012 beruhte Nr. 1 der Anlage 2 des UStG auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[3], und galt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entsprach sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 1 der Anlage des UStG. Die begünstigten Waren waren lediglich weiter gegliedert worden als in der vorherigen Fassung.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 1 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[4]

 

Rz. 153

Im Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen[5] v. 20.12.2002 war u. a. eine Regelung vorgesehen, wonach die Steuerermäßigung nach Nr. 1 der damaligen Anlage des UStG sich nur noch auf ausgebildete Blindenführhunde erstrecken sollte. Die Bundesregierung hatte die Aufhebung der Steuerermäßigung für die übrigen lebenden Tiere mit dem Abbau von Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht und gleichzeitig mit einer Steuervereinfachung und der Sicherung der Steuerbasis begründet.[6] Diesem Gesetzentwurf hat allerdings der Bundesrat die Zustimmung verweigert, sodass er nicht Gesetz geworden ist.

 

Rz. 153a

Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates v. 5.4.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[7] ist das Unionsrecht mWv 6.4.2022 hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Steuersätze umfassend neu gefasst worden. Den EU-Mitgliedstaaten ist ein größerer Spielraum eingeräumt worden, ermäßigte und stark ermäßigte Steuersätze oder Nullsteuersätze anzuwenden (§ 12 UStG Rz. 91 und 106i ff.). Unter anderem können die EU-Mitgliedstaaten ab dem 6.4.2022 Steuerermäßigungen auf die Lieferung bestimmter Tiere gewähren. Laut Frage 40 einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung mit dem Titel "Neue Handlungsspielräume bei Umsatzsteuersätzen" (§ 12 UStG Rz. 106m) sollte sich die Bundesregierung unter anderem dazu äußern, ob sie beabsichtige, den USt-Satz auf die Lieferung von Tieren, insbesondere Pferden, abzusenken, ggf. auf welchen ermäßigten USt-Satz und welche Steuermindereinnahmen sich daraus ergeben würden. Die Bundesregierung antwortete, derzeit (Juli 2022) existiere keine Entscheidung der Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten USt-Sätze initiiert werden soll.[8]

Zu den Steuermindereinnahmen läge der Bundesregierung keine Bezifferung vor.

[1] Art. 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes v. 8.5.2012, BGB I 2012, 1030.
[2] Art. 5 Abs. 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes v. 8.5.2012, BGBl I 2012, 1030.
[3] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[5] Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –, BT-Drs. 15/119, BR-Drs. 866/02.
[6] Widmann, UR 2003, 9.
[7] ABl EU 2022 Nr. L 107, 1.
[8] Antwort der Bundesregierung v. 15.7.2022 auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, BT-Drs. 20/2833; siehe hierzu Widmann, UR 2022, 681.

4.1.3 Allgemeines

 

Rz. 154

Unter Nr. 1 der Anlage 2 des UStG fallen nur die ausdrücklich aufgeführten lebenden Tiere, gleichgültig, zu welchen Zwecken sie verwendet werden (z. B. Zucht-, Nutz-, Zier- oder Schlachttiere). Dazu gehören z. B. nicht

  1. andere Haustiere (z. B. Kanarienvögel, Katzen und Hunde, soweit es sich nicht um ausgebildete Blindenführhunde handelt);
  2. Versuchstiere, wie beispielsweise Mäuse, Ratten und Meerschweinchen;
  3. wilde Tiere (z. B. Biber, Blutegel, Elefanten, Frösche, Hirsche, Hohltiere, Insekten und Stachelhäuter);
  4. lebende Tiere, die zu einem Zirkus, einer Tierschau oder einem ähnlichen Unternehmen gehören und zusammen mit dem Unternehmen geliefert, innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt werden (Position 9508 des Zolltarifs);
  5. Tiersamen, dessen Lieferung jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann.[1]

Nach Auffass...

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