Rz. 105

Veräußert ein Unternehmer (kein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG), dessen Unternehmen (unter anderem) im Betrieb einer Fotovoltaikanlage besteht, diese Fotovoltaikanlage oder übereignet er die Anlage unentgeltlich an einen Dritten, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer bzw. Beschenkte den mit der Anlage erzeugten Strom gegen Entgelt (Einspeisevergütung) in das öffentliche Stromnetz einspeist, z. B. indem er in den Einspeisevertrag des Veräußerers bzw. Schenkers eintritt. Liegen alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vor, handelt es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Dies gilt sowohl für die Betreiber von Altanlagen (Erwerb bis 31.12.2022) als auch für Neuanlagen (Erwerb ab 1.1.2023). Der Erwerber tritt in einem solchen Fall an die Stelle des Veräußerers bzw. des Schenkers (§ 1 Abs. 1a S. 3 UStG).

 

Rz. 106

Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt grundsätzlich keine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG dar.[1]

Da der Erwerber einer Neuanlage wegen der Anwendung des Nullsteuersatzes aus der Anschaffung der Fotovoltaikanlage keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, gibt es auch keine Vorsteuer nach § 15a UStG zu berichtigen.

 

Rz. 107

Die Veräußerung einer gebrauchten Neuanlage, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nicht erfüllt, unterliegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG dem Nullsteuersatz. Der Nullsteuersatz ist nämlich nicht nur bei der Lieferung einer neuen Anlage, sondern auch bei der Lieferung einer Bestandsanlage anzuwenden. Voraussetzung für die Annahme einer steuerbaren Entnahme oder unentgeltlichen Zuwendung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Dies ist aber bei nach dem 31.12.2022 erworbenen Neuanlagen nicht der Fall, da diese zum Nullsteuersatz und damit ohne Vorsteuerabzugsrecht erworben wurden. Somit entsteht weder durch den Verkauf einer nach dem 31.12.2022 erworbenen Neuanlage noch durch deren unentgeltliche Übertragung auf einen Dritten noch durch deren Entnahme aus dem Unternehmensvermögen eine USt.

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