Rz. 87

Eine begünstigte Installation (Rz. 82ff.) liegt grundsätzlich nicht vor bei der Wartung, Reparatur und Kontrolle einer bereits installierten Fotovoltaikanlage. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten muss jedoch unterschieden werden, ob die jeweilige Leistung als Lieferung (Werklieferung) oder sonstige Leistung (Werkleistung) zu behandeln ist. Werden im Zuge von Reparaturarbeiten einzelne wesentliche Komponenten ausgetauscht, handelt es sich regelmäßig bei der gesamten Leistung um eine begünstigte Werklieferung. Dem Nullsteuersatz unterliegt nämlich auch die (nachträgliche) Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile sowie deren Installation, wenn diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.[1]

 

Rz. 88

Verwendet ein Handwerksbetrieb bei Reparatur- und Wartungsarbeiten keine von ihm beschafften Hauptstoffe, handelt es sich nicht um eine begünstigte Werklieferung. Dies ist bei Instandhaltungsarbeiten der Fall, bei denen gar kein neues Material (Ersatzteile) verwendet oder nur Nebenstoffe wie Schrauben oder Klammern ausgetauscht werden. Werden z. B. im Rahmen von Wartungsarbeiten Solarmodule lediglich gereinigt oder neu verschraubt, handelt es sich um nicht begünstigte Werkleistungen. Die Handwerksbetriebe müssen somit bei Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an bestehenden Fotovoltaikanlagen unterscheiden, ob sie eine begünstigte (Werk-)Lieferung (zum Nullsteuersatz) oder eine nicht begünstigte sonstige Leistung (zum Regelsteuersatz von 19 %) ausgeführt haben und dementsprechend ihre Rechnung erteilen.

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