Rz. 31

Zu der Frage, ob auch Hotels, Pensionen, Boarding-Häuser und ähnliche Einrichtungen zu den begünstigten Wohnungen bzw. Gebäuden gehören, hat sich die Verwaltung nicht konkret geäußert. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht (§ 12 Abs. 3 UStG) enthalten eine Einschränkung, dass nur Gebäude oder Wohnungen für langfristiges Wohnen begünstigt sein sollen. Da Beherbergungsbetriebe aber zum – wenn auch nur zeitweisen – Wohnen oder Schlafen genutzt werden (Rz. 27), dürften sie m. E. nach dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 UStG zu den begünstigten Gebäuden gehören.[1]

Andere Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass unter den Begriff der Wohnung nur für einen längeren Aufenthalt bestimmte Einrichtungen wie z. B. Studentenwohnheime, Wohnheime für Asylbewerber und ähnliche Einrichtungen fallen und nur Fotovoltaikanlagen auf langfristig vermieteten Gebäuden dem Nullsteuersatz unterliegen. Anlagen auf Hotels, Pensionen und ähnlichen Einrichtungen für die kurzfristige Unterbringung von Menschen wären danach nicht begünstigt.[2]

Möglicherweise wird sich die Verwaltung zu dieser Frage später äußern. Da Hotels, Pensionen, Boarding-Häuser und ähnliche Einrichtungen sowohl wegen ihrer steuerpflichtigen Beherbergungsumsätze als auch der steuerpflichtigen Einspeisevergütungen voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, würden sie auch ohne Anwendung des Nullsteuersatzes durch den Vorsteuerabzug von einer für Fotovoltaikanlagen in Rechnung gestellten 19-prozentigen USt in voller Höhe entlastet.

[1] So auch Fietz/Mayer, NWB 10/2023, 706, 717.
[2] Prätzler, StuB 3/2023, 119.

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