Rz. 456

Die Besteuerung des Eigenverbrauchs und ihre Regelungen zu den einzelnen Tatbeständen und Bemessungsgrundlagen gehen weit in die Zeit vor Einführung des Mehrwertsteuersystems zurück. Mit der Einführung dieses Systems wurde der Eigenverbrauch vornehmlich als Korrektur des vorhergegangenen Vorsteuerabzugs begriffen. Entsprechende Fallgruppen wie die Arbeitnehmersachzuwendungen und die unentgeltlichen Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter und dgl. wurden dem Eigenverbrauch gleichgestellt. Mit dem Ergehen der 6. EG-Richtlinie und ihrer – verspäteten – Umsetzung in das deutsche Umsatzsteuerrecht ergaben sich neue Probleme. Die Richtlinie kannte und kennt weder einen Tatbestand des Entnahme-Eigenverbrauchs noch einen Eigenverbrauchstatbestand in der Form von Dienstleistungen. Ihre Besteuerung und ihre Bemessung warfen immer wieder neue Probleme auf und ließen den Ruf nach einer Neuregelung ständig lauter werden. Der EuGH erhob ebenfalls immer wieder solche Forderungen.

 

Rz. 457

Durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002 ist das System der Eigenverbrauchsbesteuerung einschließlich der Bestimmungen über die Bemessungsgrundlagen durch eine Regelung abgelöst worden, die sich sehr eng an diejenige der 6. EG-Richtlinie lehnt und deren Formulierungen z. T. wörtlich übernimmt. Diese Regelung gilt seit dem 1.4.1999. Zur neuen Regelung im Einzelnen vgl. Rz. 468Rz. 482. Für die Behandlung der vor dem 1.4.1999 getätigten Entnahmen, unentgeltlichen Dienstleistungen, Arbeitnehmersachzuwendungen usw. müssen allerdings noch längere Zeit die vor der Neuregelung vorhanden gewesenen Probleme gelöst werden. Hierzu bedarf es noch der Darstellung der wichtigsten Gedanken, die aus den früheren (bis 31.12.2006) Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b u. c der 6. EG-Richtlinie abzuleiten sind.

Rz. 458 – 462 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge