Rz. 337

Durchlaufende Posten gehören nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 5 UStG[1], die wie Art. 79 Buchst. c MwStSystRL auch die Begriffsbestimmung enthält, nicht zum Entgelt. Es handelt sich um Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind.[2] Die so verauslagten Beträge nehmen nicht am Leistungsaustausch teil. Das bedeutet, dass die Frage, ob durchlaufende Posten gegeben sind oder nicht, immer nur im Zusammenhang mit einem vorhandenen Leistungsaustausch[3] oder dann zu prüfen ist, wenn bei Ablehnung des durchlaufenden Postens in der Zahlung das Entgelt eines Leistungsaustauschs zu sehen ist.[4] Umgekehrt bedeutet nicht jedes Vereinnahmen und Verausgaben in fremdem Namen und für fremde Rechnung eine nur vermittelnde Tätigkeit der zwischengeschalteten Personen.[5] Der Begriff des durchlaufenden Postens wird im Umsatzsteuerrecht sehr strikt ausgelegt, während derselbe Begriff im Einkommensteuerrecht weiter gefasst wird (Rz. 338).

Trotz des Prinzips der Sollbesteuerung hat das Gesetz mit dem durchlaufenden Posten an das tatsächliche Vereinnahmen und Verausgaben angeknüpft. Hier behandelt das Gesetz jedoch den durchlaufenden Posten nicht anders als das Entgelt (Rz. 31 ff.). Die USt selbst gehört nach Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz nicht zur Bemessungsgrundlage und wird daher wie ein durchlaufender Posten behandelt.

 

Rz. 338

Der Begriff des durchlaufenden Postens wird auch für die Einnahmen und Ausgaben bei der Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 S. 2 EStG verwendet und dort ähnlich umschrieben. Es handelt sich dort um Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, "die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden". Die Abgrenzung wird dort allerdings nicht so strikt vorgenommen wie im Umsatzsteuerrecht.[6] Deswegen kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 S. 2 EStG auch kaum für die Auslegung des § 10 Abs. 1 S. 5 UStG herangezogen werden.

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