Rz. 339

Ein durchlaufender Posten ist ein Betrag, den ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Einen durchlaufenden Posten würde das Umsatzsteuerrecht wohl auch bei Nichtunternehmern annehmen. Solche Fälle interessieren jedoch das Umsatzsteuerrecht nicht, da nur Umsätze von Unternehmern und damit Entgelte an Unternehmer zur USt herangezogen werden.

 

Rz. 340

Der Betrag muss vereinnahmt und verausgabt worden sein, da er ja ein durchlaufender Posten ist, für den der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson zwischen zwei Beteiligten ausübt, zwischen denen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.[1] Das gilt für die volle Höhe des Betrags.[2] Der durchlaufende Posten kann allerdings auch im Zusammenhang mit eigenen Leistungen des für die durchlaufenden Posten im fremden Namen und für fremde Rechnung Handelnden stehen.[3] Die Zahlungsverpflichtung muss zwischen einem Zahlungspflichtigen und einem Empfangsberechtigten bestehen, die beide nicht mit dem Unternehmer identisch sind. Der Charakter des Durchlaufens ist allerdings nicht so stark, dass die Vereinnahmung stets der Verausgabung vorhergegangen sein muss. Die Mittelsperson kann den Betrag zunächst verauslagen und dann vom Zahlungspflichtigen wiederbekommen. Auch ist denkbar, dass die Vereinnahmung in den einen Voranmeldungs- oder Veranlagungszeitraum fällt und die Verausgabung in einen anderen.

 

Rz. 341

Als Voraussetzung des durchlaufenden Postens wird von der h. M. auch gefordert, dass der vereinnahmte und verausgabte Betrag zahlenmäßig genau feststand.[4] Eine Trennung der durchlaufenden Posten von den eigenen Leistungsentgelten muss möglich und vorhanden sein.

 

Rz. 342

Sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung des Betrags müssen in fremdem Namen und für fremde Rechnung geschehen sein. Die Voraussetzungen müssen für die beiden Vorgänge der Einnahme und der Ausgabe getrennt geprüft und bejaht werden. Jeweils sind wieder die Voraussetzungen des Handelns in fremdem Namen und für fremde Rechnung zu ermitteln. Fehlt es bei einem der beiden Vorgänge an einer der beiden Voraussetzungen, ist ein Entgelt gegeben. Dies wird in der Praxis häufig missachtet und deswegen zu großzügig ein durchlaufender Posten angenommen. Das geschieht vor allem, wenn bloßer Auslagenersatz gewährt wird (vgl. Rz. 50–54).

 

Rz. 343

Kein durchlaufender Posten ist daher anzunehmen, wenn ein Unternehmer zwar für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt[5], oder wenn er zwar in fremdem Namen, aber für eigene Rechnung tätig ist (so der unechte Agent). Bei dem im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnden Unternehmer (so der Eigenhändler) scheiden danach durchlaufende Posten erst recht aus. In allen drei Fällen gehören die vom Unternehmer vereinnahmten Beträge zum Entgelt. Trotz Abschlusses eines Vertrags in fremdem Namen und Rechnungslegung durch die zwischengeschaltete Person kann kein Vermittlungs- oder Vertretungsgeschäft angenommen werden, wenn wirtschaftlich ein anderes Geschäft verdeckt wird, wie dies z. B. beim sog. Agenturgeschäft im Kfz-Gewerbe im Rahmen von Neuwagengeschäften früher häufig angenommen worden ist und heute – trotz der Regelung zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG – bisweilen auch noch angenommen wird.[6]

 

Rz. 344

Das Auftreten des Unternehmers beim Vereinnahmen und Verausgaben des Betrags muss deutlich und unmissverständlich im Namen seines Auftraggebers geschehen.[7] Nach § 164 Abs. 2 BGB, dessen Gedanke auch hier heranzuziehen ist, muss sich derjenige als im eigenen Namen Handelnde ansehen lassen, der seinen Willen zum Handeln im Namen eines anderen nicht erkennbar hervortreten lässt. Der Vertragspartner muss wissen oder erkennen können, dass nicht der Unternehmer, sondern dessen Auftraggeber sein Gegenüber ist. Unmittelbare Rechts- oder Vertragsbeziehungen müssen, möglicherweise unter Mitwirkung des Unternehmers, zwischen den beiden anderen bestehen bzw. zustandegekommen sein.[8] Der Unternehmer darf selbst keinen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden und – über den Herausgabeanspruch des § 667 BGB hinaus – keine Verpflichtung zur Zahlung an den Empfänger haben.[9] Deswegen ist kein durchlaufender Posten anzuerkennen, wenn der Letztempfänger des Betrags nur Erfüllungsgehilfe oder Subunternehmer des Unternehmers gewesen ist.

 

Rz. 345

Ein Handeln im Namen irgendeines anderen reicht nicht aus. Dem jeweiligen Gegenüber beim Vereinnahmen und Verausgaben muss die Person der anderen Seite bekannt sein[10], wenigstens aber ermittelbar sein.[11] Unmittelbare Rechtsbeziehungen können nämlich grundsätzlich nicht entstehen und bestehen, wenn der Vertragspartner zwar weiß, dass der Unternehmer für Rechnung seines Auftraggebers handelt, den Namen des Auftraggebers aber nicht erfährt. Selbst wenn der Zahlende weiß, dass der Unternehmer den Betrag für fremde Rechnung vereinnahmt, liegt kein durchlaufender Posten vor, wenn der Unternehmer nicht eindeutig im Namen des Betragsempfängers aufgetreten ist. Auslegu...

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