Rz. 37

Eine wirtschaftliche Tätigkeit kann nur dann unter die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallen, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Dabei wird der Begriff der "Lieferung" oder der "sonstigen Leistung" an dieser Stelle nicht näher definiert, insoweit gelten die allgemeinen Definitionen des § 3 UStG. Dabei ist es für die Steuerbarkeit nicht entscheidend, ob es sich um eine Leistung handelt, die sich aufgrund eines Grundtatbestands der Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) oder der sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) ergibt oder ob eine der Ergänzungsdefinitionen zu den Lieferungen (§ 3 Abs. 1a bis Abs. 5 UStG, § 3 Abs. 14 UStG zu den Einzweck-Gutscheinen) oder sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a bis Abs. 11a UStG) einschlägig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge