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Schreibfehler als offensichtliche Unrichtigkeit

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Wird ein Ertragsanteil aufgrund eines Schreibfehlers falsch berechnet, stellt dies eine offenbare Unrichtigkeit dar.

 

Sachverhalt

Der 1940 geborene Kläger bezog ab 1995 bis zum Beginn der Altersrente u. a. eine Berufsunfähigkeitsrente. Mit der Einkommensteuererklärung 1995 reichte er seine Rentenbescheide ein. In der Steuererklärung wurde versehentlich als Geburtsjahr 1948 angegeben. Als Datum, bis zu welchem die Rente laufe, wurde versehentlich der 7.12.2000 angegeben. Auf der Grundlage dieser falschen Zahlen ermittelte das Finanzamt einen Ertragsanteil von 31 % statt eines zutreffenden Anteils von 21 %. Dieser falsche Ertragsanteil wurde in den Folgejahren zugrunde gelegt. Mit Schreiben v. 13.9.2005 beantragte die Steuerberaterin des Klägers die Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen der Jahre 2002 und 2003 gemäß § 129 AO. Das Finanzamt wies den Antrag zurück, da es sich bei dem Schreibfehler nicht um eine offenbare Unrichtigkeit gehandelt habe. Hieraufhin legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Änderung aller noch nicht verjährten Veranlagungen ab 1994. Das Finanzamt verwarf die Einsprüche. Die Jahre 1994 bis 2001 seien verjährt, im Übrigen lägen für die Jahre 2002 und 2003 die Voraussetzungen des § 129 AO nicht vor. Im Klageverfahren wurde hierzu insbesondere ausgeführt, § 129 AO gelte nicht für Fehler des Steuerpflichtigen, es sei denn, das Finanzamt übernehme eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit. Gegen die Entscheidung für 2002 und 2003 wandten sich die Kläger mit einer Verpflichtungsklage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt, das Finanzamt wurde zur Änderung der Veranlagungen 2002 und 2003 verpflichtet. Das Gericht führte aus, hier sei ein offensichtlicher Fehler im Sinne von § 129 AO gegeben. Als so...

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