Enthält die Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem UStG zu berechnen ist, z. B. 19 % statt 7 %, schuldet der Rechnungsaussteller auch den Mehrbetrag.[1]

Folgen für den Rechnungsempfänger:

Der Rechnungsempfänger kann nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ihm von einem zum Ausweis berechtigten Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wurden, als Vorsteuer geltend machen. Die Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung ist daher nur in der Höhe abzugsfähig, in der sie für den ausgeführten Umsatz gesetzlich geschuldet wird. Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.[2]

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