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Schlussrechnung: Was bei der Rechnungsstellung zu beacht ... / 2 Wie die Umsatzsteuer bei der Schlussrechnung richtig ausgewiesen wird

Günther Krüger
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Erbringt ein Unternehmen steuerpflichtige Leistungen an einen anderen Unternehmer, kann dieser für die Abschlagszahlungen die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis verlangen.

Die Abschlagsrechnungen sind hinsichtlich des gesonderten Umsatzsteuerausweises wie normale Rechnungen auszustellen. Wichtig hierbei: Aus der Rechnung muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Abschlagsrechnung handelt.

Folgende Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG müssen in einer (Abschlags-)Rechnung enthalten sein:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Rechnungsdatum,
  • eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
  • Menge und Bezeichnung des gelieferten Gegenstands oder der erbrachten Leistung,
  • der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  • das Entgelt, ggf. getrennt nach unterschiedlichen Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen,
  • eine eventuell im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  • der jeweilige Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • im Fall einer Gutschrift die Angabe "Gutschrift"
  • darüber hinaus bei nichtunternehmerischen Leistungsempfängern der Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungsfrist.[1] Bei Verstoß kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden.[2]

Eine fortlaufende Rechnungsnummer soll sicherstellen, dass die von einem Unternehmen erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer können eine oder mehrere Zahlen- oder Buc...

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