Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteermittlung eines Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr hat eine Umrechnung des Gewinns auf das Kalenderjahr zu erfolgen. Ist eine durchgängige Korrektur verfahrensrechtlich nicht möglich, weil einzelne Besteuerungszeiträume bereits bestandskräftig veranlagt sind, dann ist im letzten noch änderbaren Veranlagungszeitraum ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, wobei die abweichende Gewinnermittlung des voran-gegangenen Wirtschaftsjahres unberührt bleibt und entsprechend § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG als im Folgejahr bezogener Gewinn gilt.

 

Normenkette

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2; EStDV § 8b S. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2007; Aktenzeichen X R 34/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die näheren Modalitäten der Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres auf die Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr bei einer "Scheingewerbetreibenden".

Die Klägerin betreibt seit April 1979 die Vermietung von Apartments an Kurgäste auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Sie ließ sich in das Handelsregister des Amtsgerichts unter der Firma "Appartment-Hotel ..." als gewerblich tätige Kauffrau eintragen und erklärte gegenüber dem Beklagten - dem Finanzamt (FA) - vom Beginn ihrer Tätigkeit an bis zum Veranlagungszeitraum 1999 stets gewerbliche Einkünfte. Ihre Einkünfte ermittelte sie im Wege der Bilanzierung, wobei sie mit Zustimmung des FA ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres wählte. Auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Jahresabschlüsse wird verwiesen.

Im Anschluss an einen Beraterwechsel machte die Klägerin im Jahre 2001 geltend, dass die bisherigen Veranlagungen unzutreffend seien. Sie sei in Wirklichkeit zu keiner Zeit gewerblich tätig gewesen. Hoteltypische Nebenleistungen seien von ihr nicht erbracht worden. Ihre Einkünfte aus der Apartmentvermietung seien deshalb richtigerweise den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Am 9. Februar 2001 erhob sie Einspruch gegen den Einkommensteuer(ESt-)Bescheid 1999. Mit Schreiben vom 5. April 2001 beantragte sie auch die entsprechende Änderung der ESt-Bescheide 1997 und 1998, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Parallel dazu wandte sie sich mit Schreiben vom 9. April 2001 an das Amtsgericht und regte eine amtswegige Löschung ihrer Registereintragung an. Die Löschung wurde am 12. Juni 2001 gemäß § 142 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) von Amts wegen eingetragen.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens zur ESt 1999 erzielten die Beteiligten Einigkeit darüber, dass die Klägerin von Beginn ihrer Tätigkeit an lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Das FA erließ sodann gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte ESt-Bescheide 1998 und 1999, in welchen es die Einkünfte antragsgemäß umqualifizierte und auf das jeweilige Kalenderjahr umstellte.

Zwischen den Beteiligten besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass eine Änderung der bisherigen ESt-Festsetzungen nur bis zur ESt 1997 erfolgen kann, weil der ESt-Bescheid 1996 vom 9. Juli 1996 nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und im Übrigen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Umstritten ist, wie die Umstellung der Einkünfte im Streitjahr 1997 vorzunehmen ist. Das FA veranlagte die Klägerin entsprechend den Umstellungsvorgaben der § 4a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 8b Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in der Weise, dass es auch die Einkünfte aus dem letzten abweichenden Wirtschaftsjahr (1. April 1996 bis 31. März 1997) in Höhe von 122.979 DM in die Veranlagung zur ESt 1997 einbezog. Am 31. Oktober 2002 erging ein gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter ESt-Bescheid 1997 mit der folgenden Begründung:

"Der Gewinn des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres (01.04.1996 - 31.03.1997) ist bei der Veranlagung 1997 zu erfassen, weil der Einkommensteuerbescheid 1996 bestandskräftig und damit nicht mehr abänderbar ist. Die Einkünfte aus Vermietung an Saisongäste werden ab dem 01.04.1997 als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" erfaßt. Für das Kalenderjahr 1997 ist das Ergebnis aus dem Rumpfgeschäftsjahr 01.04.1997 - 31.12.1997 mit 118.870 DM gem. dem Schreiben vom 05.09.2002 ihres steuerlichen Beraters in Ansatz gebracht worden. Die Einkünfte stellen sich danach wie folgt dar:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

122.979 DM

Einkünfte aus VuV

118.870 DM".

Den Einspruch der Klägerin vom 11. November 2002 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 zurück.

Mit der am 17. Juni 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:

Die ursprüngliche Gewinnermittlung zum 31. März 1997 sei unzulässig gewesen, weil sie kein Gewerbe betrieben habe. Die von ihr im Jahre ...

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