OFD Frankfurt, 18.7.2013, S 7279 A - 26 - St 113

Nichtbeanstandungsregelung bis zum 13.12.2010

Wird während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn eine Restaurationsleistung ausgeführt, gilt gem. § 3e Abs. 1 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG kommt aufgrund der Einfügung eines Ausschlusstatbestandes (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG) bei der Abgabe von Speisen und Getränken an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen während einer Beförderung mit Wirkung vom 14.12.2010 nicht mehr zur Anwendung.

Für die Zeit bis zum 13.12.2010 war – bei Vorliegen des Tatbestandes – § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich anzuwenden. Zur Vermeidung von Problemen bei der Besteuerung in diesen Fällen, wurde für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 13.12.2010 eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen.

Nach dieser ist es nicht zu beanstanden, wenn die leistenden, nicht im Inland ansässigen Unternehmer Restaurationsleistungen im Zeitraum vom 1.1. bis 13.12.2010 im Schienenbahnverkehr sowie an Bord von Schiffen oder Flugzeugen der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Weist der leistende Unternehmer in derartigen Fällen Umsatzsteuer in einer Rechnung aus, wird es ebenfalls nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 15 UStG insoweit einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt.

 

Normenkette

UStG § 3e Abs. 1

UStG § 13b

UStG § 15

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