Derjenige, dem ein Fehler unterlaufen ist, ist schadensersatzpflichtig. Liegt die Ursache im betrieblichen Bereich, ist der Schadensersatz betrieblich verursacht. Übernimmt die Haftpflichtversicherung den Schaden insgesamt, dann entstehen dem schadensersatzpflichtigen Unternehmer keine Aufwendungen. Soweit die Haftpflichtversicherung den Schaden gegenüber dem Geschädigten direkt reguliert, ist die Folge, dass der Unternehmer den Vorgang mangels Aufwendungen insgesamt nicht bucht. Zahlt die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des Schadens, z. B. weil ein Selbstbehalt vereinbart wurde, entstehen dem Unternehmer nur Aufwendungen in Höhe seines Anteils.

 
Praxis-Beispiel

Erstattungen durch die Haftpflichtversicherung

Dem Architekten Braun ist ein Fehler unterlaufen. Nach Abstimmung mit dem Architekten lässt sein Kunde, Herr Huber, den Schaden von einem Handwerker reparieren. Der Handwerker wurde von Herrn Huber beauftragt. Der Handwerker stellt Herrn Huber einen Betrag von 3.000 EUR zuzüglich 570 EUR Umsatzsteuer in Rechnung. Herr Huber kann aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug von 570 EUR geltend machen.

Wegen des Vorsteuerabzugs ist der Kunde des Architekten nur in Höhe des Nettobetrags belastet, sodass ihm ein Schaden von 3.000 EUR entstanden ist. Architekt Braun hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR je Schadensfall abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung von Herrn Braun zahlt daher 2.700 EUR unmittelbar an Herrn Huber. Der Architekt zahlt seinen Eigenanteil in Höhe von 300 EUR unmittelbar an Herrn Huber. Der einzige Vorgang, von dem Herr Braun betroffen ist, ist seine Zahlung i. H. v. 300 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2006/7552 Verluste durch außergewöhnliche Schadensfälle 300 1200/1800 Bank 300

Aus der Sicht des Architekten Braun ist damit der Fall abgeschlossen, weil er nur die Schadensersatzzahlung erfassen muss, mit der er tatsächlich belastet ist.

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