Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortschreibung des Einheitswerts für ein in den neuen Bundesländern belegenes Einfamilienhaus. Gartenhaus als Nebengebäude zum Einfamilienhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestand eine wirtschaftliche Einheit Einfamilienhaus in den neuen Bundesländern bereits vor dem 1.1.1991 und lag eine wirksame Feststellung des Einheitswertes auf den 1.1.1991 für diese wirtschaftliche Einheit nicht vor, ist die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage des § 42 GrStG zu ermitteln. Bei dieser Steuerberechnungs- und Erhebungsmethode bedarf es keiner zusätzlichen Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks.

2. Gartenhäuser sind Nebengebäude, die der wirtschaftlichen Einheit Einfamilienhaus zugerechnet werden.

 

Normenkette

BewG § 132 Abs. 2; RBewDV § 32; GrStG § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen II R 46/06)

BFH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen II R 46/06)

 

Tenor

1. Der Einheitswertbescheid Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1998 vom 2. Juli 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2002 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1998 für das Grundstück E.-T.-Straße 26 in N..

Das Grundstück E.-T.-Str. 26 in N. (Flurstück A) war bis zum Jahr 1936 landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Gemeinnützige W. und H. GmbH (G.) erwarb im Jahr 1937 das damals noch ungeteilte Areal von 26.640 m² zu einem Preis von RM 20.965,50, erschloss es mit Hilfe von Siedlern, parzellierte es und veräußerte die Grundstücke. Das Flurstück A wurde im Jahr 1938 an E. F. zu einem Preis für Grund und Boden von RM 0,90/m² veräußert. Am 20. Januar 1939 wurde der Einheitswert des 800,00 qm umfassenden Grundstückes, der bebauten und unbebauten Fläche, zum 1. Januar 1939 auf RM 4.860,00 festgesetzt. Auf dem Einheitswertbogen III ist unter Vermerke festgehalten: „Brandk.wert 5400 RM, davon 90 v.H. = 4860 RM”. Die Kläger erwarben mit notarieller Urkunde vom 11. März 1970 das Gebäude auf dem damals volkseigenen Grundstück zu einem Kaufpreis von M/DDR 8.430,00. Mit Urkunde des Rates der Stadt D. vom 21. September 1970 wurde den Klägern das unentgeltliche und unbefristete Nutzungsrecht an dem damals volkseigenen Grundstück E.-T.-Str. 26 in N. eingeräumt. Mit Einheitswertbescheid des Rates der Stadt D. vom 4. August 1970 wurde der Einheitswert des Einfamilienhauses auf M/DDR 4.860,00 festgestellt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. November 1990 erwarben die Kläger das Grundstück zu einem Kaufpreis von DM 3.600,00. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am selben Tag über. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 5. Juli 1993. Der Beklagte übersandte an die Stadtverwaltung D. am 25. März 1998 einen Einheitswertbescheid Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991, in dem der Einheitswert für das unbebaute Grundstück auf DM 4.800,00 festgesetzt wurde. Am 16. April 1993 ging bei dem Beklagten die Erklärung der Kläger zur Feststellung des Einheitswertes ein. Mit Einheitswertbescheid, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1994 vom 13. Mai 1998 stellte der Beklagte einen Einheitswert für das Grundstück von DM 15.100,00 fest, welcher den Klägern zu je ½ zugerechnet wurde. Er wurde wie folgt berechnet:

Bodenwert:

800 m² × 6,00 DM/m² =

4.800,00 DM

Gebäudewert:

a) Garagenanbau

Baujahr 1980

26 m³ × 4,00 DM/m³ =

104,00 DM

b) Haus

Baujahr 1938

379 m³ × 24,00 DM/m³ =

9.096,00 DM

c) Schuppen

Baujahr 1970

13 m³ × 4,00 DM/m³ =

52,00 DM

d) Überdachung

Baujahr 1985

12 m² × 7,00 DM/m² =

84,00 DM

e) Vorbau

Baujahr 1972

20 m³ × 24,00 DM/m³ =

480,00 DM

f) pauschaler Wertansatz Garage (Leichtbau)

500,00 DM

Mit Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1998 vom 13. Mai 1998 teilte der Beklagte den Klägern mit, eine Wertfortschreibung komme für das Grundstück nicht in Betracht, da die Wertgrenzen nach § 22 BewG nicht erreicht worden seien. Dagegen legten die Kläger am 10. Juni 1998 Einspruch ein, da die Grundlage für die Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Am 14. Juli 1998 wies der Beklagten den Einspruch zurück, wogegen die Kläger beim Sächsischen Finanzgericht Klage erhoben (Az.: 3 K 1610/99). Mit Bescheid vom 8. Mai 2002 hob der Beklagte den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1994 vom 13. Mai 1998 auf, da der Erwerb des Grundstückes bereits zum 29. November 1990 und nicht wie bisher angenommen zum 1. Januar 1991 erfolgt sei. Der Einheitswertbescheid vom 25. März 1998 wurde mit Bescheid vom 5. Juni 2002 aufgehoben, da der falsche Steuerschuldner ausgewiesen war. Am 8. Januar 2003 wurde der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1998 vom 13. Mai 1998 wegen des Zusammenhangs mit dem B...

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