Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Investitionszulage für GWG's. Selbstständige Nutzbarkeit von im Rahmen der Produktion von Betonfertigteilen eingesetzten sog. Unterlagbrettern. Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Verwendung im Betriebsunternehmen maßgeblich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sog. Unterlagbretter, deren Anschaffungskosten weniger als 800 DM betragen haben und die im Rahmen der Produktion von Betonelementen die auf ihnen entstehenden Betonelemente als Untersatz durch den Fertigungsvorgang begleiten, sind als selbstständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter nicht nach dem InvZulG 1991 begünstigt.

2. Ein Wirtschaftsgut kann nicht gleichzeitig Teil einer Nutzungseinheit sein und für sich allein bestehen.

3. Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen sind für Zwecke der Investitionszulage als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Für die Frage der selbstständigen Nutzbarkeit von Wirtschaftsgütern ist daher im Falle einer Betriebsaufspaltung auf ihren Einsatz im Betriebsunternehmen abzustellen.

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.11.2003; Aktenzeichen III B 31/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Unterlagbretter, die in einer Betonfabrik bei der Produktion zum Einsatz kommen, selbstständig nutzbar und damit geringwertige Wirtschaftsgüter sind.

Die Klägerin vermietet über ihr Einzelunternehmen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens an die X GmbH (GmbH). Zwischen der Klägerin und der GmbH besteht eine Betriebsaufspaltung. Die GmbH stellt Bauteile aus Beton her. Für das Jahr 1991 bildete die Klägerin für ihr Besitzunternehmen ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. Juni und ermittelte vom 1. Juli 1991 an ihren Gewinn für das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni 1992.

Im ersten Halbjahr 1991 erwarb die Klägerin unter anderem 4.500 Unterlagbretter im Gesamtwert von 264.241,51 DM, wobei die Anschaffungskosten der einzelnen Bretter jeweils unter 800,– DM lagen. Die Bretter dienen als Unterlage für die Betonfertigwaren, die in der GmbH hergestellt werden. Sie begleiten die Betonelemente durch den Fertigungsprozess. Hierzu werden sie dem Betonsteinfertiger über einen Rollgang zugeführt und unter die Form gelegt, in der ein Betonelement entstehen soll. Der zuvor gemischte Beton kommt über eine Kübelbahn zum Betonsteinfertiger und wird dort in die Form gefüllt. Sodann finden Rüttel- und Druckvorgänge statt, die den Beton in der Form verdichten sollen. Nachdem dies geschehen ist, wird die Form abgehoben. Die geformten Betonfertigteile bleiben auf dem Unterlagbrett liegen und werden mit diesem aus dem Betonsteinfertiger über eine Hubleiter und eine Schiebebühne in ein Trockenregal geschoben. Dort trocknen die Betonelemente auf den Brettern ca. ein bis zwei Tage. Nach Abschluss des Trocknungsvorgangs werden die Bretter mit den Betonteilen aus dem Trockenregal gezogen und über eine Schiebebühne zu einem Rollgang gefahren. Dort findet die Endkontrolle statt, nach der die Betonprodukte auf Transportpaletten übernommen werden. Die Unterlagbretter werden gesäubert und aufeinandergestapelt, um sodann wieder im Betonsteinfertiger eingesetzt werden zu können.

Für die Unterlagbretter beantragte die Klägerin mit Antrag vom 10. August 1992 Investitionszulage, die der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 1992 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährte. Im Anschluss an eine Prüfung durch die betriebsnahe Veranlagung änderte der Beklagte diesen Bescheid und versagte die Investitionszulage für die Bretter. Es handele sich um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Änderungsbescheid über DM 510.969,– Investitionszulage erging am 14. Februar 1994.

Unter dem 3. Februar 1994 hatte der Beklagte außerdem einen Bescheid über Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1991/92 erlassen. Der zu Grunde liegende Antrag vom 2. August 1993 bezog sich auf Wirtschaftsgüter, die die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 angeschafft hatte. Hier verweigerte der Beklagte die Investitionszulage unter anderem für Staplerkabinen mit Anschaffungskosten von 6.504,82 DM.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, mit denen sie Investitionszulage für die Unterlagbretter und die Staplerkabinen begehrte. Während des Verfahrens zog die Klägerin ihren Antrag bezüglich der Staplerkabinen zurück. Der Beklagte erhöhte die Investitionszulage für das Rumpfwirtschaftsjahr 1991 durch Bescheid vom 8. Oktober 1997 auf 515.169,– DM aufgrund anderer – hier nicht streitiger – Umstände. Die Investitionszulage für die Unterlagbretter versagte er aber weiterhin und hielt daran auch in seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1998 fest. Auf dem Deckblatt der Entscheidung war für die Investitionszulage 1991 der Bescheid vom 14. Februar 1994 als Gegenstand der Entscheidung aufgeführt. Im Tatbestand der Einspruchsentscheidung legte der Beklagt...

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