rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung eines Grundstücks, bei dem nach Zuerwerb des Grund und Bodens Eigentum an Gebäude und Grund zusammengefallen sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt der Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden das Grundstück hinzu, so fällt die bisherige wirtschaftliche Einheit „Gebäude auf fremdem Grund und Boden” mit dem Zusammenfallen des Eigentums weg mit der Folge, dass der Einheitswertbescheid aufzuheben ist und hinsichtlich der um das Gebäude ergänzten wirtschaftlichen Einheit „Grundstück” Fortschreibungen von Art, Zurechnung und ggfs. Wert durchzuführen sind. Das gilt auch dann, wenn die letzte das Gebäude betreffende Einheitswertfeststellung vor der Aufteilung der wirtschaftlichen Einheiten erfolgt ist und deshalb Grundstück einschließlich Gebäude umfasste.

 

Normenkette

BewG 1991 § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1-2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen II R 52/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einheitsbewertung eines Grundstücks, bei dem nach Zuerwerb des Grund und Bodens Eigentum an Gebäude und Grund zusammengefallen sind.

Die Kläger erwarben vor dem 3. Oktober 1990 ein Einfamilienhaus; an dem zugehörigen Grund und Boden hielten sie seit 19. Mai 1987 ein Nutzungsrecht. Der Einheitswert 1935 für das Grundstück war auf 4.950 RM festgestellt. Mit Notarvertrag vom 3. September 1997 erwarben die Kläger den Grund und Boden hinzu. Am 20. April 1998 stellte der Beklagte im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 gegenüber dem bisherigen Eigentümer des Grund und Bodens einen Einheitswert von 1.700 DM fest. Gleichzeitig hob er gegenüber den Klägern die Feststellung auf den 1. Januar 1998 auf. Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 erließ der Beklagte im Wege der Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung einen Einheitswertbescheid für das Grundstück – Gebäude einschließlich Grund und Boden – über 8.600 DM. Einsprüche gegen den Aufhebungsbescheid vom 20. April 1998 und den Einheitswertbescheid vom 20. Mai 1998 wies der Beklagte mit Entscheidung vom 1. September 1998 zurück. Daraufhin erhoben die Kläger am 29. September 1998 Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, der bisherige Gebäudewert von 4.950 DM und nicht der Wert des Grund und Bodens sei weiter maßgebend, weil das Gebäudeeigentum als vollwertiges Eigentum nicht durch Zusammenführung mit dem Grund und Boden untergegangen sei. Es gebe keinen Vorrang des Grund und Bodens bei der Fortschreibung. Im Gegenteil gehe das Gebäude vor: Nach § 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches sei das Grundnutzungsrecht mit dem Erwerb des Gebäudeeigentums übergegangen; der überwiegende Teil der Berechtigten habe für eine Grundstücksnutzung kein Entgelt entrichtet; nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz werde dem Gebäude-, nicht dem Grundstückseigentümer ein Ankaufsrecht eingeräumt. Ein bisheriger Einheitswert von 1.700 DM, den der Beklagte ausweislich des Bescheids vom 20. Mai 1998 annehme und der Ausgangspunkt für die Berechnung der Wertfortschreibungsgrenze bilde, sei nicht festgestellt. Sie vermuteten, es gebe keine gesonderte Einheitswertfeststellung für den Grund und Boden. Welche wirtschaftliche Einheit bei einer Vereinigung wegfalle könne weder § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) noch § 50 Abs. 3 DDR-BewG entnommen werden. Mithin sei durch Zuerwerb des Grund und Bodens zwar die Zurechnung und die Art, wegen Verfehlens der Fortschreibungsgrenze nicht jedoch der Wert fortzuschreiben. Schließlich seien für die Wertfortschreibung die Verhältnisse vom 1. Januar 1935 als Hauptfeststellungszeitpunkt zum Fortschreibungszeitpunkt maßgebend. Der zum 1. Januar 1935 ermittelte Wert umfasse Gebäude sowie Grund und Boden. Vor dem 3. Oktober 1990 hätten die Kläger als Gebäudeeigentümer und Grundstücksnutzer die Grundsteuer für beide wirtschaftlichen Einheiten entrichtet. Schließlich rügen die Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber der Bewertung von Grundstücken, bei denen kein eigenständiges Gebäudeeigentum begründet war.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. September 1998 den Aufhebungsbescheid vom 20. April 1998 aufzuheben sowie den Fortschreibungsbescheid vom 20. Mai 1998 dahingehend zu ändern, daß der Einheitswert auf 4.950 DM festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt Abweisung.

Er trägt vor, bis zum Zukauf des Grund und Bodens durch die Kläger habe es mit dem Grund und Boden, der der Stadt zuzurechnen sei, sowie mit dem Gebäude, das den Klägern zuzurechnen sei, bewertungsrechtlich zwei wirtschaftliche Einheiten gegeben. Mit dem Zuerwerb von Grund und Boden sei eine neue wirtschaftliche Einheit entstanden und die wirtschaftliche Einheit Gebäude auf fremdem Grund weggefallen, so daß der Einheitswert für den Überbau aufzuheben gewesen sei (vgl. Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 8. August 1996 34-G 1120-3/13-22466, Tz. 2.1 Satz...

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