Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von § 16 Abs. 2 GrEStG nur bei Rückerwerb zwischen den am Erwerbsgeschäft beteiligten Personen. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 16 Abs. 2 GrEStG ist – abweichend vom Begriff des „Veräußerers” und des „veräußerten Grundstücks” – auf alle Fälle des § 1 GrEStG anwendbar.

2.Nach dem Grundsatz der Identität oder Nämlichkeit der Parteien liegt ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG nur dann vor, wenn der Veräußerer das Eigentum unmittelbar von dem Erwerber zurückerwirbt. Dagegen handelt es sich um eine Weiterveräußerung, wenn der Erwerber einen gegen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichteten Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks von dem ursprünglich Übertragungsberechtigten erwirbt, und er das ihm aufgrund des erworbenen Anspruchs übereignete Grundstück später wegen Nichtzahlung der vereinbarten Gegenleistung dem ursprünglich Übertragungsberechtigten übereignet.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 16 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 1 Abs. 1 Nr. 3; VermG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen II R 68/03)

BFH (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen II R 68/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fällt der Klägerin zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG nach Rückgängigmachung eines Vertrages über den Erwerb vermögensrechtlicher Ansprüche vorliegen.

Auf Grund Verzichts der damaligen Eigentümerin Frau U. F. (F) entstand im Jahre 1987 Eigentum des Volkes am Grundstück H.-L.-Str. 25/27 in V.. Mit notariellem Vertrag vom 3. August 1993 trat Frau F die Ansprüche auf Rückübertragung des Grundstücks H.-L.-Straße 25/27, die sie am 15. September 1990 bzw. am 20. Juli 1992 beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beantragt hatte, an die Klägerin ab. Die Gegenleistung sollte 530.000 DM betragen. Die Gegenleistung war 14 Tage nach der Eintragung der Klägerin im Grundbuch fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den o.g. Vertrag (Seite 14 – 31 der Behördenakte) Bezug genommen.

Mit Bescheid der Stadt L. vom 24. Juni 1997 wurde das Eigentum an dem Grundstück an die Klägerin übertragen. Dieser Bescheid sah in Ziffer 6 die Zahlung eines Ablösebetrages in Höhe von 20.244,82 DM vor. In der Begründung des Bescheides wurde zu Ziffer 6 ausgeführt, dass das Eigentum an dem Grundstück erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides und der Hinterlegung des Ablösebetrages übergehe. Der Bescheid wurde mit dem 29. Juli 1997 bestandskräftig. Die Klägerin zahlte den Ablösebetrag nicht.

Der Beklagte erließ am 29. Juli 1999 einen Grunderwerbsteuerbescheid über 18.550 DM, der bestandskräftig wurde.

Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt L. wegen des Ablösebetrages blieben erfolglos. Deswegen wandte sich die Stadt L. an den Beklagten und regte die Pfändung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung durch den Beklagten wegen der ausstehenden Grunderwerbsteuer sowie die Erteilung der für die Eintragung der Klägerin in das Grundbuch erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung an, so dass die Klägerin in das Grundbuch eingetragen werden könnte. Sodann würde die Stadt L. eine Sicherungshypothek wegen des Ablösebetrages eintragen lassen. Dementsprechend ist im Dezember 1999 verfahren worden. Am 14. Februar 2000 wurde die Klägerin im Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis aus dem Vertrag vom 3. August 1993 zahlte die Klägerin nicht.

Um die drohende Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu vermeiden, vereinbarten die Klägerin und Frau F. mit notariellem Vertrag vom 15. März 2000 die Übereignung des Grundstücks von der Klägerin an Frau F. Die Klägerin verpflichtete sich in Ziffer IV. 2. des Vertrages, die festgesetzte Grunderwerbsteuer zu entrichten, damit die Zwangsvollstreckung aus der deswegen eingetragenen Sicherungshypothek vermieden werden könne. Darüber hinaus beantragten sie die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 29. Juli 1999 nach § 16 GrEStG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den o.g. Vertrag (Seite 45 – 58 der Behördenakte) Bezug genommen.

Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 25. September 2000 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Zwischenzeitlich wurde von Frau F die Grunderwerbsteuer geleistet, um die Verwertung des Grundstücks zu verhindern.

Die Klägerin ist mit ihrer Klage der Auffassung, dass der Grunderwerbsteuerbescheid nach § 16 GrEStG aufzuheben ist. Der Vertrag vom 3. August 1993 sei mit der Urkunde vom 15. März 2000 rückabgewickelt worden. Die Klägerin sei gerade mal einen Monat Eigentümerin des Grundstück gewesen. Mit dem o.g. Vertrag sei erreicht worden, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Grundstücksumsatzes nicht eingetreten sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2001 zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Juli 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist im wesentlichen der Auff...

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