Bei der sog. 24-Stunden-Pflege betreut ein Arbeitnehmer des Pflegedienstes die zu pflegende Person in deren Haushalt. Er wohnt während dieser Zeit im Haushalt der zu pflegenden Person und erhält dort freie Unterkunft und Verpflegung. Bei diesem Sachverhalt geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Vorteil der freien Unterkunft und Verpflegung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird. Schließlich ist es wegen der Besonderheit einer 24-Stunden-Pflege aus Arbeitgebersicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der zu pflegenden Person wohnt und dort auch verpflegt wird. Das ganz überwiegend eigenbetriebliche Arbeitgeberinteresse schließt in diesem Fall die Lohnbesteuerung des geldwerten Vorteils der freien Unterkunft und Verpflegung aus.[1]

[1] FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erl. v. 26.9.2019, IV 301-S 2334-00000-2010/006-015.

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