Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, gehören als sog. Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1]

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ­anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 EUR nicht überschreitet, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt auch

Bei der sog. 24 Stunden-Pflege betreut ein Arbeitnehmer die zu pflegende Person in deren Haushalt. Er wohnt während dieser Zeit im Haushalt der zu pflegenden Person und erhält dort freie Unterkunft und Verpflegung. Das ganz überwiegend eigenbetriebliche Arbeitgeberinteresse schließt in diesem Fall die Lohnbesteuerung des geldwerten Vorteils der freien Unterkunft und Verpflegung aus.[2]

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine Arbeitnehmer abgibt, sind jedoch mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen. Dies gilt z. B. für Mahlzeiten im Rahmen einer unüblichen betrieblichen Veranstaltung[3] oder Mahlzeiten, die bei regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Geschäftsleitung abgegeben werden.[4]

In diesen Fällen gilt die 50-EUR-Freigrenze: Geldwerte Vorteile, die nach Anrechnung etwaiger vom Arbeitnehmer gezahlter Entgelte im Kalendermonat nicht mehr als 50 EUR betragen, sind nicht lohnsteuerpflichtig.[5]

Diese Freigrenze gilt nur, wenn die Bewertung der Mahlzeit nach dem tatsächlichen Wert und nicht nach der SvEV erfolgt.[6]

In den vorstehend genannten Fällen wird ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn erfasst, soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet.[7]

[2] FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 26.9.2019, IV 301-S 2334-00000-2010/006-015.
[7]

Wegen der Essen anlässlich von Arbeitnehmerfeiern s. Sachbezüge-ABC unter "Amtseinführung/Arbeitnehmerfeiern".

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