Das Hauptmerkmal, das Rückstellungen von anderen Schuldposten unterscheidet, ist die bei Rückstellungen bestehende Ungewissheit hinsichtlich des Bestehens dem Grunde und/oder der Höhe nach. Rückstellungen sind auf der Passivseite auszuweisen. Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften sieht § 266 HGB die Untergliederung in 3 Posten vor:

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,
  • Steuerrückstellungen,
  • sonstige Rückstellungen.

Obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind, wenden auch Nichtkapitalgesellschaften oft die Untergliederung nach § 266 HGB an.

Der Ansatz von Rückstellungen ist in § 249 HGB geregelt. Nur die dort genannten Tatbestände können zu einem Rückstellungsausweis führen. § 253 HGB enthält die Regelungen zur Bewertung von Rückstellungen. Das IDW hat u. a. die Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen im Standard IDW RS HFA 34 und von Drohverlustrückstellungen im Standard IDW RS HFA 4 konkretisiert.

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