Bei der Bemessung der Rückstellung ist die Fluktuation, das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen, zu berücksichtigen. Bei der steuerrechtlichen Regelung geschieht das für Bilanzstichtage nach dem 31.12.1992 pauschal, indem für die Anerkennung von Jubiläumsrückstellungen vorausgesetzt wird, dass das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestanden hat.[1] Mit der Rückstellungsbildung darf daher erst vom 11. Dienstjahr an begonnen werden.

 
Praxis-Beispiel

Pauschale Berücksichtigung der Fluktuation

Das Geschäftsjahr des Unternehmens U stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Arbeitnehmer A hat am 1.4.00 seinen Dienst angetreten. Handelsrechtlich ist bereits zum 31.12.00 mit der Bildung der Jubiläumsrückstellung zu beginnen, es sei denn in der Handelsbilanz wird die Fluktuation entsprechend der steuerrechtlichen Regelung pauschal berücksichtigt. Das Arbeitsverhältnis besteht am 31.3.10 für 10 Jahre. Erstmals ab 1.4.10 darf daher steuerrechtlich mit der Bildung der Jubiläumsrückstellung begonnen werden. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist also erstmals zum 31.12.10 in der Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden.

Mit dieser 10-Jahresfrist wird pauschal nur die Fluktuation berücksichtigt, das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen. Die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens wegen Tod oder Invalidität ist gesondert zu berücksichtigen.

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