Für auf zukünftige Zeiträume der Kreditgewährung entfallende Avalprovisionen kann weder eine Verbindlichkeits- noch eine Drohverlustrückstellung gebildet werden.[1]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 12.12.1991, IB R 28/91, BStBl 1992 II S. 600.

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