Für ältere Arbeitnehmer, die neben ihrem arbeitsvertraglichen Jahresurlaub zusätzlichen Altersmehrurlaub erhalten (z. B. aufgrund Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), ist keine Drohverlustrückstellung zu bilden.[1]

[1] Vgl. Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.10.1987, VI 59/85, DB 1988 S. 1976.

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