Zur Bildung von Rückstellungen für zukünftig zu nehmende "Urlaubstage" kann es nicht nur durch einen Erfüllungsrückstand aufgrund nicht genommenem Jahresurlaubs kommen, sondern unter bestimmten Bedingungen auch aufgrund der Verpflichtung zur Gewährung von sog. Altersfreizeittagen. Dabei handelt es sich um einen zusätzlichen Anspruch auf (tageweise) Freistellung bei gleichbleibenden Entgeltansprüchen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Oftmals wird die Gewährung von Altersfreizeit bzw. Altersteilzeittagen ab einer Altersgrenze und nach einer bestimmten Dauer der individuellen Betriebszugehörigkeit gewährt. Entsprechende Regelungen sind branchenspezifisch in verschiedenen Tarifverträgen verankert, jedoch nicht in allen Branchen.

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