Eine Besonderheit von Rekultivierungsverpflichtungen besteht darin, dass die Erfüllung meist nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt, sondern sich über einen mehrjährigen Erfüllungszeitraum erstreckt. Demzufolge lässt sich für die jährliche Abzinsung der Rückstellung kein einheitlicher Erfüllungszeitpunkt für den gesamten NVPB feststellen. Unterschiedliche Teilbeträge der Rückstellung weisen vielmehr unterschiedliche Restlaufzeiten auf. Damit kann der Barwert nicht ohne Weiteres einheitlich für die gesamte Rückstellung berechnet werden.

Grundsätzlich ist nach IDW RS HFA 34, Tz. 39 in diesem Fall die Rückstellung in Tranchen von Teil-Erfüllungsbeträgen mit gleichen Restlaufzeiten (in Jahresscheiben) aufzuteilen und die Berechnung je Tranche vorzunehmen. Alternativ werden in der Literatur folgende Verfahren zur Bestimmung einer einheitlichen Restlaufzeit für die gesamte Rückstellung als zulässig erachtet:[1]

  • Der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung plus halbe Erfüllungsdauer;
  • die durchschnittliche Kapitalbindungsdauer;
  • die Duration.

Im obigen Praxis-Beispiel wird die erste (und einfachste) Option (Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung plus halbe Erfüllungsdauer) angewendet. Sofern die Rekultivierungsphase der Ausbeutungsphase nachfolgt und es keine Überschneidungen beider Phasen gibt, kann die Berechnung der Rückstellung durch die Anwendung eines der Verfahren gegenüber der tranchenweisen, genauen Berechnung vereinfacht werden.

Sofern sich jedoch die Ausbeutungsphase und die Rekultivierungsphase zeitlich überschneiden, wird die Berechnung bei Anwendung einer vereinfacht ermittelten einheitlichen Restlaufzeit komplexer. In diesem Fall ist abzuwägen, ob die tranchenweise Berechnung durch die damit einhergehende Vereinfachung der jeweiligen Tranchenberechnung insgesamt einfacher ist als die Durchführung einer Gesamtberechnung der Rückstellung unter Verwendung einer einheitlichen Restlaufzeit.

[1] Vgl. ausführlich Bertram/Heusinger-Lange/Kessler, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 253 HGB Rz. 137, Stand: 28.10.2019.

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